Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation

gilt für diese Überwachungstätigkeiten durch den Bund, Kantonen oder von diesen beauftragte Dritte neu die Befreiung von der Bewilligungspflicht für Tierversuche.

Art. 12 Schweizerische Forschungs-, Dokumentations- und Beratungsstelle für das Wildtiermanagement

Das Departement legt die Aufgaben der Schweizerische Forschungs-, Dokumentations- und Beratungsstelle für das Wildtiermanagement fest.

Dieser Artikel wird gemäss der Ergänzung von Art. 14 Abs. 4 JSG mit «Forschung» und «Beratung» für das «Wildtiermanagement» neu formuliert. Heute leistet der gemeinnützige und vom Bund mit Beiträgen unterstützte Verein Wildtier Schweiz die Aufgaben gemäss dem aktuellen Art. 12 JSV. Mit der Ausweitung der Aufgaben muss die Umsetzung von Art. 12 neu organisiert werden. Gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Revision des Jagdgesetzes von 2017 soll der Fokus der neuen Stelle insbesondere auf der Unterstützung der Kantone im Bereich der Konflikte verursachenden Wildtierarten mit überkantonal durchgeführten Bestandsüberwachungen, regional aufbereiteten Grundlagen und einer zeitgerechten fachlichen Beratung liegen. Das Departement legt die Aufgaben und die Finanzierung der Stelle mittels einer Departementsverordnung fest. Da die meisten der nötigen Grundlagen heute bereits über Leistungsaufträge erarbeitet und den Kantonen zur Verfügung gestellt werden, kann die Finanzierung der neuen Stelle kostenneutral sichergestellt werden.

Art. 13 Fang, Markierung und Beprobung wildlebender Säugetiere und Vögel

1Der Fang und die Markierung oder Beprobung wildlebender Säugetiere und Vögel können bewilligt werden, sofern sie wissenschaftlichen Zwecken, der Überwachung der Bestände sowie deren Gesundheitszustandes oder der Erhaltung der Artenvielfalt dienen. Für die Bewilligung sind zuständig:

a. bei jagdbaren Säugetieren und Vögeln: die Kantone;

b. bei geschützten Säugetieren und Vögeln: das BAFU; dieses hört vor dem Entscheid die Kantone an.

2Tätigkeiten nach Absatz 1 dürfen nur durch fachkundige Personen durchgeführt werden. Wer eine Bewilligung erhalten will, muss nachweisen, dass sie oder er ausreichende Kenntnisse über die verwendeten Tiere, über die tierschutzgerechte Ausübung der Eingriffe und über die nötigen Erfahrungen verfügt.

3Alle im Rahmen der Bewilligung markierten oder beprobten Tiere müssen dem BAFU jährlich gemeldet werden.

Dieser Artikel regelt die Markierung freilebender Wildtiere weitgehend im Sinne der bisherigen Verordnung (Art. 13 JSV), er wurde aber neu geordnet. Wichtig ist, dass dessen Bestimmungen in Kombination mit dem nachfolgenden Artikel 13a verstanden und angewendet werden. Jeder Fang, jede Markierung und jede Beprobung im Rahmen von Projekten gemäss Art. 3 Bst. c TSchG (Tierversuche) bedarf einer vorgängigen Tierversuchsbewilligung (Art. 18 TSchG). Der nachfolgende Artikel 13a regelt dazu diejenigen Tätigkeiten, die von der Bewilligungspflicht nach Artikel 18 des Tierschutzgesetzes befreit sind.

Absatz 1: Grundsätzlich ist es verboten Wildtiere ohne Berechtigung einzufangen (Art. 17 Abs. 1 Bst. a und Art. 18 Abs. 1 Bst. a JSG). Dieser Artikel regelt, unter welchen Umständen Wildtiere gefangen, markiert oder beprobt werden dürfen. Als Gründe kommen wissenschaftliche Zwecke, die Überwachung der Bestände, die Überwachung des Gesundheitszustandes von Wildtierpopulationen und die Erhaltung der Artenvielfalt in Frage. Klar ist, dass mit der Beprobung von Wildtieren nur die direkte Probenahme von Körperteilen / Gewebe vom freilebenden oder behändigten Tier gemeint ist (z.B. Entnahme einer Biopsie-Probe oder von Blut), nicht jedoch das Einsammeln von abgestossenen Körperteilen (z.B. Haare oder Federn) im Gelände oder das Einsammeln von Kot als biologischem Probematerial. Bei jagdbaren Wildtieren sind nach dem Buchstaben a die Kantone für die Erteilung der Bewilligung zuständig, bei geschützten Tieren ist dies gemäss Buchstaben b der Bund, nach Anhörung der Kantone. Man beachte dabei, dass der Fang von jagdbaren und geschützten Wildtieren in gewissen Fällen von der Tierversuchsbewilligung befreit ist (s. Art. 13a).

51/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275