Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 52Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
Absatz 2: Bei sämtlichen Tätigkeiten nach Absatz 1 (d.h. Einfang, Markierung, Beprobung von Wildtieren) muss der Tierschutz sichergestellt werden können. Dies gilt insbesondere auch für Tätigkeiten, die von der Bewilligungspflicht nach Artikel 18 Tierschutzgesetz ausgenommen sind (Art. 13a). Aus diesem Grund müssen Personen, die solche Tätigkeiten vornehmen, über die notwendige Qualifikation verfügen (Fachkundigkeit). Der Bewilligungsnehmer muss den Behörden diese Fachkundigkeit im Rahmen seines Antrags nachweisen. Es soll Aufgabe der wissenschaftlichen Branche sein, Kurse über das tierschutzgerechte Fangen, Markieren und Beproben von Wildtieren zu entwickeln und anzubieten. Sobald wesentliche Unterschiede zwischen den Artengruppen bestehen (z.B. Vögel, Huftiere, Raubtiere), sind auch jeweils spezifische Kenntnisse nötig. So unterscheidet sich z.B. die chemische Immobilisation von Paarhufern wesentlich von derjenigen von Raubtieren.
Absatz 3: Wildtiere, die markiert oder beprobt wurden, müssen dem BAFU gemeldet werden. Da Wildtiere in jedem Fall nur mit einer behördlichen Bewilligung eingefangen werden dürfen, wird die Meldepflicht im Rahmen dieser Fangbewilligung geregelt.
Art. 13a Befreiung von der Bewilligungspflicht für Tierversuche
1Massnahmen nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a Jagdgesetz zur Überwachung der Bestände und für Erfolgskontrollen sind insbesondere Untersuchungen an wildlebenden Säugetieren und Vögeln zur:
a. Raumnutzung und zum Verhalten der Wildtiere für die Jagdplanung oder den Artenschutz;
b. Zusammensetzung der Bestände in Bezug auf das Alter und das Geschlecht;
c. Gesundheit von Beständen;
d. Wirksamkeit von Massnahmen zum Zweck der Förderung der Bestände oder bei Eingriffen in deren Lebensraum.
2Zur Sicherstellung des Tierschutzes erlässt das BAFU im Einvernehmen mit dem BLV Richtlinien über Massnahmen für das tierschutzgerechte Einfangen, Markieren und Entnehmen von Proben von wildlebenden Säugetieren und Vögeln nach Artikel 14a des Jagdgesetzes.
Dieser neue Artikel regelt für bestimmte behördliche Tätigkeiten die Befreiung von der Bewilligungspflicht nach dem Tierschutzgesetz bei gleichzeitiger Sicherstellung des Tierschutzes. Gemäss dem geltenden Tierschutzgesetz ist für die Durchführung von sämtliche Untersuchungen von Wirbeltieren, die zum Zwecke eines Erkenntnisgewinns vorgenommen werden und dem Tier dabei Schmerzen oder Leiden verursachen können, eine vorgängige Tierversuchsbewilligung nötig (Art. 17 und 18 TSchG). Dabei werden diese Tierversuche von einer zuständigen, kantonalen Kommission bezüglich Zielsetzung und Methodik überprüft und nach einer Interessenabwägung bewilligt oder abgelehnt. Ziel dieser Tierversuchsbewilligung ist das Verhindern ungerechtfertigten Schmerzen und Leiden bei der Untersuchung von Tieren. Gemäss dem Artikel 14a des Jagdgesetzes untersteht das Einfangen, Markieren und Beproben von Wildtieren nicht dieser Bewilligungspflicht nach dem Tierschutzgesetz, wenn die Tätigkeit durch eine Behörde angeordnet und im Sinne des Jagdgesetzes zum Zwecke der Überwachung der Wildtierbestände oder für Erfolgskontrollen vorgenommen wird. Daraus wird klar, dass die entsprechenden Tätigkeiten zwar nach wie vor einen Tierversuchscharakter haben, dass aber der Unterschied darin besteht, dass diese Tätigkeiten nicht den behördlichen Weg einer vorgängigen Tierversuchsbewilligung durchlaufen müssen. Damit können die zuständigen Kantons- oder Bundesbehörden die entsprechenden Tätigkeiten administrativ schneller und einfacher durchführen, hingegen ist nun die Sicherstellung des Tierschutzes klar in deren Verantwortung.
Absatz 1: In diesem Absatz wird die Zielsetzung von solchen Tätigkeiten definiert, welche eine Befreiung von der Tierversuchsbewilligung rechtfertigen. In Buchstabe a wird die Untersuchung der Raumnutzung und des Verhaltens von Wildtieren genannt, wenn diese für die Jagdplanung oder den Artenschutz relevant ist. Beispiele dazu sind: Einfangen und Markieren von Rothirschen zum Beobachten des Raumverhaltens um die Jagd besser zu planen und Wildschäden am Schutzwald zielgerichteter zu verhindern (s. auch Art. 1 Abs. 3), Einfangen und Beringen von Vögel um deren Zugverhalten zum Zwecke des besseren Schutzes der Art
52/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275