Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
zu untersuchen, oder der Einfang eines Problembären um die Wirksamkeit von Massnahmen zur Vergrämung zu untersuchen. In Buchstabe b wird das Untersuchen der Zusammensetzung einer Population von Wildtieren genannt. Beispiele dazu: das Einfangen von Feldhasen um durch Abtasten bestimmter Knochenfugen die Altersstruktur von Jung- zu Alttieren zu bestimmen, oder die Überwachung eines Bestandes von Birkhühnern bezüglich Fortpflanzung und Überleben. In Buchstabe c wird die Untersuchung des Gesundheitszustandes von Wildtierpopulationen erwähnt. Ein Beispiel dazu wäre die Entnahme von Gewebeproben bei Steinböcken mittels Biopsie-Pfeilen, um den Inzuchtgrad einer Kolonie zu untersuchen. In Buchstabe d wird die Überprüfung von Artenförderungsmassnahmen aufgezählt. Ein Beispiel dazu wäre das Einfangen von Wildtieren und das Anlegen eines Ortungssenders, um das Verhalten dieser Tiere nach einer Umsiedlung zu untersuchen um dadurch die Wirksamkeit der Umsiedlung zu überprüfen.
Absatz 2: Die Sicherstellung des Tierschutzes muss auch bei Tätigkeiten mit der Zielsetzung gemäss Absatz 1 gewährt bleiben. Aus diesem Grund sollen das BAFU und das BLV im Einvernehmen eine Vollzugshilfe erlassen, welche die als tierschutzgerecht anerkannten Tätigkeiten und Massnahmen definiert. Zudem soll die Vollzugshilfe auch die Anforderungen an die Personen beschreiben, welche solche Massnahmen im Auftrag der kantonalen Behörden vornehmen. Als Prinzip muss gelten, dass von der Bewilligungspflicht nach Art. 18 Tierschutzgesetz nur Tätigkeiten befreit sind, wenn diese durch Kantons- oder Bundesbehörden durchgeführt oder in Auftrag gegeben werden sowie wenn diese mit einer Zielsetzung gemäss Absatz 1 erfolgen. Alle anderen Untersuchungen an freilebenden Wildtieren unterliegen weiterhin der Bewilligungspflicht nach dem Tierschutzgesetz. Dies gilt insbesondere auch für rein wissenschaftliche Untersuchungen gemäss Artikel 13 Absatz 1.
Gliederungstitel nach Art. 14
5a. Abschnitt: Strafbestimmungen
Eingefügt wird dieser neue Gliederungstitel, weil der nachfolgende, neue Artikel 14a die Strafbestimmungen des JSG ergänzt.
Art. 14a einfügen nach Gliederungstitel des 5a. Abschnitts
Art. 14a Brutgeschäft
1Das Brutgeschäft nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b des Jagdgesetzes dauert vom Beginn des Nestbaus bis zum vollständigen Ausfliegen der Jungvögel.
2Für Nester und Brutstätten von Vögeln in oder an Gebäuden sowie von Koloniebrütern im Siedlungsgebiet gilt das Verbot der Beschädigung oder Zerstörung nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 16. Januar 199111 über den Natur- und Heimatschutz nur während des Brutgeschäfts nach Absatz 1.
Im Strafrecht des Bundes wird der Schutz brütender Vögel an zwei Stellen geregelt: So stellt das Jagdgesetz das Stören des Brutgeschäftes der Vögel unter Strafe (Art. 17 Abs. 1 Bst. b JSG), während die Natur- und Heimatschutzverordnung das Entfernen von deren Nestern verbietet (Art. 20 Abs. 2 Bst. a, i.V.m. Abs. 5 NHV). Im kantonalen Vollzug entstand deswegen eine Unsicherheit, weil der Umgang mit Nestern, die sich innerhalb oder direkt ausserhalb an Gebäuden befinden, unklar ist. Grundsätzlich steht dem Inhaber eines Gebäudes das Recht zu, sein Gebäude umzubauen oder zu sanieren. Die Formulierungen im Bundesrecht zum Schutz der brütenden Vögel führten zur Praxis, dass bei mehrjährig genutzten Nestern (z.B. Schwalbennester im Stall), in jedem Fall zuerst eine kantonale Bewilligung eingeholt werden musste. Diese Interpretation des Bundesrechts ist wenig praktikabel und greift zu stark in das Recht des Besitzers einer Liegenschaft ein, diese so zu unterhalten und nach dem privaten Bedürfnis zu benutzen. Aus diesem Grund soll dem Gebäudebesitzer ausserhalb der Brutzeit
11 SR 451.1 53/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275