Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
neu das Recht zugestanden werden soll, Massnahmen am Gebäude in eigener Regie zu tätigen. Während der Dauer des klar definierten Brutgeschäfts hingegen bleiben sowohl das Entfernen oder Zerstören von diesen Nestern oder das Stören des Brutgeschäftes weiterhin verboten, bzw. sind entsprechende Massnahmen an eine behördliche Bewilligung gebunden. Zu berücksichtigen ist, dass beim Entfernen von Nestern von bedrohten Arten grundsätzlich eine Ersatzpflicht besteht (Art. 18 Abs. 1terNHG).
Absatz 1: Gemäss geltender Praxis wird als Beginn des Brutgeschäfts gemäss Jagdgesetz (Art. 17 JSG) der Zeitpunkt der ersten Eiablage definiert. Neu soll das Brutgeschäft vom Zeitpunkt des Beginns des Nestbaus bis zum vollständigen Ausfliegen der Jungtiere definiert werden. Mit vollständigem Ausfliegen ist gemeint, dass die Periode der Anwesenheit von sogenannten «Ästlingen», also nicht vollständig flugfähigen Jungvögeln neben dem Nest oder bei Nestflüchtern (z.B. Raufusshühnern) neben der Vogelmutter, noch zum Brutgeschäft gezählt wird. Allerdings ist es oftmals schwierig oder unmöglich, den Beginn des Nestbaus oder das Ausfliegen konkret zu dokumentieren, so z.B. bei Arten die kein oder ein kaum erkennbares Nest haben (z.B. Schneehuhn) oder die ihre noch nicht flugfähigen Jungtiere über längere Zeit am Boden führen (z.B. Birkhuhn, Waldschnepfe). Deshalb können zum Vollzug des Artikels 17 JSG auch Zeitperioden beigezogen werden, während denen eine Störung des Brutgeschäftes plausibel erscheint. Bei bundesrechtlich jagdbaren Vogelarten umfasst die bundesrechtliche Schonzeit das Brutgeschäft. Bei geschützten Arten (z.B. dem Auerhuhn) kann dies über die in der Fachliteratur beschriebenen Zeitperioden vorgenommen werden.
Absatz 2: Dieser Absatz regelt, dass das Verbot des Zerstörens oder Entfernens von Nestern im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a NHV bei mehrjährig genutzte Nester in oder an Gebäuden lediglich während des Zeitraums des Brutgeschäftes im Sinne von Absatz 1 Anwendung findet. Ausserhalb dieses Zeitraums kann der Gebäudebesitzer hingegen die Sanierung seines Gebäudes unter Entfernung dieser Nester ohne Bewilligung vornehmen. So dürfen Schwalbennester oder Storchenhorste nur dann von einem Gebäude entfernt werden, wenn diese Vögel sich auf dem Zug befinden oder sich im Winterquartier aufhalten. In diesem Absatz werden auch Koloniebrüter im Siedlungsgebiet erwähnt. Dies bezieht sich insbesondere auf Saatkrähen, welche als Koloniebrüter oftmals auf alten Garten- und Parkbäumen direkt vor Gebäuden brüten und durch Lärm und Verkotung eine wesentliche Belästigung darstellen können. Da allerdings weder Lärm durch Tierlaute noch Verkotung als Wildschaden gelten, lassen sich bei dieser Vogelart während der bundesrechtlichen Schonzeit grundsätzlich keine Massnahmen nach Artikel 12 Absatz 2 JSG bewilligen. Aufgrund der Jagdbarkeit dieser Vogelart könnten entsprechende Massnahmen an den Nestern während der bundesrechtlichen Jagdzeit dieser Vogelart dem Bewirtschafter der Liegenschaften im Rahmen der Selbsthilfe zugelassen werden (Art. 12 Abs. 3 JSG). Dasselbe gilt für Städte oder Gemeinden bezüglich dem Umgang mit Kolonien von Saatkrähen, die in ihren Park- und Grünanlagen Probleme verursachen (so z.B. auf Friedhöfen oder nahe Spitälern). In jedem Fall gilt es dabei den Schutz der Muttertiere mit abhängigen Jungtieren zu sichern (Art. 9 Abs. 2 JSV).
54/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275