Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
Art. 9 Abs. 6
6Die Kantone können zur Umsetzung der Regulierungsmassnahmen neben den Wildschutzorganen auch Jagdberechtigte beiziehen.
Die heutige Formulierung in Artikel 9. Absatz 6 VEJ, die von der «…Umsetzung dieser Pläne…» spricht, ist der Bezug unklar. Es entstand die Frage, ob sich «diese Pläne» nur auf den Artikel 9 Absatz 4 VEJ bezieht, oder auch auf den Artikel 9 Absatz 3 VEJ. Sinnvoll und heute Praxis ist, dass die Kantone sowohl für Regulierungsmassnahmen in partiell wie integral geschützten Gebieten Jagdberechtigte beiziehen können.
Art. 9a Abschüsse von geschützten Tieren
In Wildtierschutzgebieten dürfen in Ergänzung zu Artikel 11 Absatz 5 des Jagdgesetzes nur erlegt werden:
a. Steinböcke, wenn die Regulierung von deren Beständen ausserhalb von Wildtierschutzgebieten nicht ausreichend durchgeführt werden kann;
b. Wölfe zur Verhütung von Wildschaden an landwirtschaftlichen Nutztieren, wenn die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen im Schutzgebiet vorgängig umgesetzt wurden und der Kanton nachweist, dass der Abschuss ausserhalb der Schutzgebiete nicht realisiert werden kann.
In den eidgenössischen Wildtierschutzgebieten ist die Jagd verboten (Art. 11 Abs. 5 JSG). Trotzdem sind gemäss dem revidierten Jagdgesetz Abschüsse von geschützten Steinböcken und Wölfen zugelassen, wenn dies zum Schutz der Lebensräume, zur Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist (Art. Abs. 5 zweiter Satz). Zusammengezählt macht die Fläche aller eidgenössischer Wildtierschutzgebiete 3.5 Prozent der Landesfläche aus. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Kantone solch behördlich angeordneten Abschüsse geschützter Tiere in der Regel ausserhalb dieser Schutzgebiete vornehmen können. Bei Abschüssen innerhalb von Wildtierschutzgebieten ist bei der behördlichen Interessenabwägung der Wert des eidgenössischen Wildtierschutzgebietes entsprechend hoch zu werten. Der Abschuss geschützter Tiere soll in den Wildtierschutzgebieten deshalb auf besondere Situationen eingegrenzt werden, wie sie in diesem Artikel aufgezählt sind. Jederzeit erlaubt sind behördliche Abschüsse verletzter oder kranker Tiere aus Gründen des Tierschutzes (Hegeabschüsse).
Absatz 1 Der Abschuss von Steinböcken, ist nur zugelassen, wenn die Kolonie nicht durch Massnahmen ausserhalb dem Schutzgebiet erfolgreich durchgeführt werden kann. Dies ist z.B. bei der Regulierung der Steinböcke im Wildtierschutzgebiet Nr. 17 «Bernina-Albris» im Kanton GR der Fall.
Absatz 2: Wölfe dürfen aufgrund von Nutztierschäden im Wildtierschutzgebiet nur erlegt werden, wenn die zumutbaren Massnahmen zur Schadenverhütung (Herdenschutz) im Wildtierschutzgebiet flächendeckend angewendet werden und wenn der Abschuss nicht ausserhalb dem Wildtierschutzgebiet erfolgreich durchgeführt werden kann.
6. Abschnitt: Abgeltungen und Finanzhilfen
Neuer Abschnittstitel
Im Titel des Abschnittes wird der Begriff der Abgeltung mit dem Begriff Finanzhilfen ergänzt. Nachdem der Bund in den Wildtierschutzgebieten dem Kanton bislang v.a. die Arbeit der Wildhüter, den Unterhalt der Infrastruktur und die Wildschäden abgegolten hat, kommt mit dem neuen Art. 15a (Finanzhilfe des Bundes an die Kosten für Arten- und Lebensraumförderungsmassnahmen der Kantone) dem Finanzierungsinstrument der Finanzhilfe zukünftig grosse Bedeutung zu (s. Art. 11 Abs. 6 JSG).
61/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275