Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/23: Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit · 16 Seiten
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sentwurf an das reguläre Rechtsetzungsverfahren im Bund angeglichen werden. Der Erlassentwurf lehnt sich dabei an die bestehende Praxis bei den Tarifstrukturen in der sozialen Krankenversicherung an und sieht namentlich vor, dass der Bundesrat eine Branchenvereinbarung nicht bloss durch Bundesratsbeschluss, sondern per Verordnung für alle Versicherer verbindlich erklären kann.
Gemäss der Vorlage kann der Bundesrat für die Versicherer im Bereich der sozialen Krankenversicherung folgende Punkte verbindlich erklären: Das Verbot der Telefonwerbung bei Personen, die bei ihnen nie versichert waren oder seit längerer Zeit nicht mehr versichert sind, die Pflicht, eine vertiefte Ausbildung zu absolvieren, die Entschädigung der Vermittlerinnen und Vermittler sowie die Erstellung und Unterzeichnung von Beratungsprotokollen. Überträgt die Vermittlerin oder der Vermittler die Aufgabe einer Drittperson, hat diese dieselben Pflichten.
Die Entschädigung der Vermittlerinnen und Vermittler in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beschäftigt das Parlament seit einigen Jahren. Es wurden mehrere parlamentarische Vorstösse zum Thema eingereicht, insbesondere die Interpellation 09.3090 «Massnahmen im Zusammenhang mit den bevorstehenden Prämienerhöhungen der Krankenkassen», die Motion 09.3540 «Keine Provisionszahlungen und Werbeausgaben auf dem Buckel der Prämienzahlerinnen und -zahler», die Anfrage 09.1030 «Transfer-Vermittler von Billigkassen» sowie die Motionen 17.3956 und 17.3964 «Keine unverhältnismässigen Ausgaben für Vermittlerprovisionen in der Grundversicherung». Die Motion 09.3540 wurde abgeschrieben, die Motion 17.3956 abgelehnt und die Motion 17.3964 zurückgezogen. Die Versicherer beschlossen, selbst einen Höchstbetrag für die Entschädigung der in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätigen Vermittlerinnen und Vermittler festzulegen. Der Bundesrat soll diese Begrenzung für verbindlich erklären können, damit Versicherer, die dagegen verstossen, bestraft werden können.
Auch die Telefonwerbung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist ein Thema, mit dem sich das Parlament seit mehreren Jahren befasst. Die Vorlage zur Änderung des KVG von 2009 (09.053 «KVG. Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung») sah vor, Versicherungsprovisionen in jeglicher Form sowie die Finanzierung von Telefonwerbung zu verbieten. Das Parlament lehnte die Vorlage ab. Auch in diesem Bereich wurden verschiedene parlamentarische Vorstösse eingereicht, insbesondere die Interpellation 11.3693 «Krankenversicherung. Weniger Makleranrufe?», die Motion 11.4117 «Für ein Verbot der Telefonwerbung durch Krankenversicherer», das Postulat 15.3985 «Krankenkassen und Werbeanrufe. Evaluation der Selbstregulierung» und die Interpellation 16.3799 «Aggressives Telefonmarketing von Callcentern und Krankenversicherungen». Die Motion 11.4117 und das Postulat 15.3985 wurden abgelehnt.
Am 22. März 2019 verabschiedete das Parlament eine Änderung10 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199711 (FMG), mit der insbesondere gewisse Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 198612 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geändert wurden, um die Konsumentinnen und Konsumenten besser vor unerwünschten Telefonanrufen zu schützen (Art. 3 Abs. 1 Bst. u und v UWG). Die Versicherer haben indessen entschieden, noch weiter zu gehen und keine telefoni-
10 BBl 2019 2619 2638
11 SR 784.10
12 SR 241