Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/23: Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

Gesetzgebung verstösst, können die Versicherer die Anforderungen der von der FINMA verlangten Ausbildung nicht umgehen, indem sie eine andere Ausbildung vorschreiben.

Die Entschädigung der Vermittlerinnen und Vermittler wird über die Prämien der Versicherten finanziert. Deren Höhe ist nach betriebswirtschaftlichen Regeln festzulegen. Dies bedeutet, dass sie in Anbetracht der ausgeführten Tätigkeit angemessen und für das Versicherungssystem möglichst günstig sein muss.

Art. 31a Abs. 3

Hier wird auf den Kommentar zu Artikel 19a Absatz 3 KVAG verwiesen.

Art. 31a Abs. 4

Bei der Genehmigung der Prämientarife prüft die FINMA, ob sich die vorgesehenen Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der einzelnen Versicherungsunternehmen und anderseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet (Art. 38 VAG). Als Missbrauch gelten Benachteiligungen von Versicherten, wenn sie sich wiederholen oder einen breiten Personenkreis betreffen könnten (Art. 117 AVO). Diese Regeln müssen ausdrücklich vorbehalten sein.

Art. 38 Abs. 2

Wie im Bereich der sozialen Krankenversicherung muss die FINMA bei einer Nichteinhaltung der Branchenvereinbarung sichernde Massnahmen treffen können. Die in Artikel 51 VAG beschriebenen Massnahmen kommen bei einem Verstoss gegen das Gesetz, eine Verordnung oder eine Anordnung der FINMA zur Anwendung. Um jegliche Unklarheiten zu vermeiden, wird der FINMA auf Gesetzesebene die Möglichkeit eingeräumt, aufsichtsrechtliche Massnahmen zu treffen. Sie ist berechtigt, die in Artikel 51 erwähnten Massnahmen umzusetzen, wobei die Liste nicht abschliessend ist. Der Entwurf sieht beispielsweise für die FINMA zusätzlich die Möglichkeit vor, die Genehmigung der Prämientarife des fehlbaren Versicherungsunternehmens zu verweigern oder deren Anpassung zu verfügen. Angesichts der Auswirkungen einer solchen Massnahme sollte diese hinreichend abschreckend sein.

Art. 86 Abs. 1 Bst. dbis

Siehe den Kommentar zu Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe h und Absatz 4 KVAG.

3 Auswirkungen

Die nachfolgend ausgeführten Auswirkungen setzen den freiwilligen Abschluss einer Vereinbarung durch die Krankenversicherer nach KVG und die Versicherungsunternehmen im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung über die in Artikel 19a KVAG und Artikel 31a VAG erwähnten Punkte und deren Verbindlicherklärung durch den Bundesrat voraus.