Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/23: Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit · 16 Seiten
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hervor, dass die Versicherer auch Mindeststandards für gewisse Aufgaben der Vermittlerinnen und Vermittler festlegen wollen. Damit sie auch über diese Punkte eine Vereinbarung treffen können, muss die Liste in Artikel 19 Absatz 3 KVAG mit dem Verbot der Telefonwerbung bei Personen, die beim betreffenden Versicherer nie versichert waren oder dies seit längerer Zeit nicht mehr sind, der Ausbildung der Vermittlerinnen und Vermittler und der Erstellung und Unterzeichnung von Beratungsprotokollen ergänzt werden.
Um die Gleichbehandlung zwischen den Versicherern zu gewährleisten, hat der Bundesrat die Vermittlertätigkeit definiert als Tätigkeit, bei der dem Versicherer Kompetenzen oder Dienste gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden, mit dem Ziel, den Beitritt von Versicherten zu erleichtern oder zu ermöglichen (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung vom 18. November 20158 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [KVAV]). Prämienvergleichsdienste, die entgeltliche Leistungen erbringen, sowie Personen, die über einen Arbeitsvertrag an den Versicherer gebunden sind und deren Tätigkeit darin besteht, neue Versicherte zu akquirieren, fallen ebenfalls in diese Kategorie. Kleine Versicherer, die keine Verkaufsabteilung führen, sind somit nicht benachteiligt, denn ihr für die Kundengewinnung eingesetztes Personal entspricht ebenfalls der Definition der Vermittlerinnen und Vermittler. In ihrer Vereinbarung schliessen die Versicherer zwar entgeltliche Plattformen für Prämienvergleiche mit ein, nicht aber ihre eigenen Angestellten, die in der Kundenakquisition oder im Verkauf von Versicherungsprodukten tätig sind. Damit besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Definition des Bundesrates und jener der Vereinbarung der Versicherer. Mit der Definition der Versicherer könnten die Anforderungen der Vereinbarung umgangen werden, indem ein Grossteil der Ausgaben für die Neukundenakquisition auf die internen Dienste verschoben wird. Dies würde dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, die Kosten für die Gewinnung neuer Versicherter zu beschränken, und kleine Versicherer benachteiligen, die diese Möglichkeit nicht haben. Überdies gibt es keinen Grund, die mit der Kundenakquisition beauftragten Angestellten des Versicherers nicht denselben Pflichten in Bezug auf die Ausbildung und die Beratungsprotokolle zu unterstellen wie andere Vermittlerinnen und Vermittler. Die Versicherer können zwar eine bestimmte Kategorie von Vermittlerinnen und Vermittlern aus dem Geltungsbereich ihrer Vereinbarung ausschliessen. Bei einer solchen Teilvereinbarung steht es dem Bundesrat jedoch zu, die Verbindlicherklärung zu verweigern.
Art. 19a Abs. 2
Den Versicherern steht es frei, gewisse Aspekte der Tätigkeit ihrer Vermittlerinnen und Vermittler selbst zu regeln. Die Motion verlangt einen Erlassentwurf, der es dem Bundesrat ermöglicht, eine Branchenvereinbarung für verbindlich zu erklären. Damit stellt sie einen Bezug zu den besonderen Verfahren her, die die Bundesverfassung (BV)9 für Rahmenmietverträge (Art. 109 Abs. 2 BV) und Gesamtarbeitsverträge (Art. 110 Abs. 2 BV) als Alternative zum regulären Rechtsetzungsverfahren vorsieht. Für den betreffenden Bereich enthält die BV keine spezifische Grundlage. Im vorliegenden Zusammenhang, wo eine solche spezifische Grundlage in der BV fehlt, und mit Blick auf die Anforderungen des Legalitätsprinzips für die von der Motion ebenfalls verlangten Sanktionen für Verstösse muss der verlangte Erlas-
8 SR 832.121
9 SR 101