Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/23: Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit · 16 Seiten

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schen Kaltakquisen – weder selbst noch über Vermittlerinnen und Vermittler – mehr vorzunehmen. Bei Kaltakquisen werden Personen kontaktiert, die nie zur Kundschaft gehörten oder mit denen der Versicherer seit über 36 Monaten keine Geschäftsbeziehung mehr unterhält und die einer Kontaktaufnahme nicht ausdrücklich zugestimmt haben oder bei denen der Kontakt nicht aufgrund einer Empfehlung einer bzw. eines Bekannten der potenziellen Kundin bzw. des potenziellen Kunden hergestellt wurde. Das Verbot der telefonischen Kaltakquise bedeutet eine Einschränkung der mit Artikel 27 BV geschützten Wirtschaftsfreiheit. In der sozialen Krankenversicherung tätige Versicherer können sich jedoch nicht auf diese Wirtschaftsfreiheit berufen.13

Der Bundesrat soll eine Regulierung für verbindlich erklären können, die von den Vermittlerinnen und Vermittlern eine vertiefte Ausbildung in ihrem künftigen Arbeitsbereich verlangt und die Versicherer verpflichtet, nur mit Vermittlerinnen und Vermittlern zusammenzuarbeiten, die über die betreffende Ausbildung verfügen. Welche Ausbildung verlangt wird, können die Versicherer selbst festlegen (z.B. die CICERO-Ausbildung).

Der Bundesrat soll eine Regulierung für verbindlich erklären können, die den Versicherern auferlegt, Vermittlerinnen und Vermittlern nur dann eine Entschädigung auszurichten, wenn die von ihnen übermittelten Beitrittsgesuche von einem Beratungsprotokoll begleitet sind. Dieses muss von der Vermittlerin bzw. dem Vermittler und der Kundin bzw. dem Kunden unterzeichnet sein und insbesondere das Datum des Gesprächs, die Identität der Personen, die daran teilgenommen haben und eine Bestätigung beinhalten, dass der Termin nicht über eine Kaltakquise erwirkt wurde.

Die Bestimmungen der Versicherervereinbarung dürfen dem Gesetz und dessen Durchführungsbestimmungen nicht entgegenstehen. Andernfalls kann der Bundesrat diese nicht für verbindlich erklären.

Die Entschädigung der Vermittlerinnen und Vermittler, die zu den Verwaltungskosten des Versicherers zählt (Art. 19 Abs. 1 KVAG), muss nach betriebswirtschaftlichen Regeln festgelegt werden, d.h. sie muss in Anbetracht der ausgeführten Tätigkeit angemessen und für das Versicherungssystem möglichst günstig sein.

Die Verbindlicherklärung muss von einer Gruppe von Versicherern beantragt werden, die zusammen mindestens 66 Prozent des Marktes, d.h. zwei Drittel der Versicherten abdecken. Mit dieser Regel wird vermieden, dass einerseits die zwei oder drei grössten Versicherer die Regulierung aufdrängen und andererseits eine grössere Anzahl von Versicherern, die aber weniger als 66 Prozent des Gesamtbestands abdecken, die Verbindlicherklärung verhindern können.

Mit Artikel 19a Absatz 2 wird der Bundesrat ermächtigt, gewisse Bestimmungen der Branchenvereinbarung für verbindlich zu erklären. Der Verordnungsweg ist angezeigt, da diese Bestimmungen sich nicht nur auf die Versicherer auswirken, die diese festgelegt haben, sondern indirekt auch auf die Vermittlerinnen und Vermittler, die an deren Erarbeitung nicht beteiligt waren. Die Bestimmungen schränken den Handlungsspielraum letzterer bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein, insbesondere im Bereich der Telefonwerbung. Die Kompetenzdelegation entspricht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen14: sie ist verfassungsrechtlich nicht verboten, sie ist in einem formellen Gesetz verankert und dessen Rahmen, der klar

13 Vgl. BGE 9C_878/2013

14 Vgl. BGE 2C_927/2018