Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/23: Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit · 16 Seiten

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Vorentwurf

und erläuternder Bericht

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Bei der Verabschiedung des Bundesgesetzes vom 26. September 20141 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) entschied der Gesetzgeber, den Versicherern die Freiheit zu lassen, die Tätigkeit der Vermittlerinnen und Vermittler, insbesondere deren Entschädigung und die Telefonwerbung, selbst zu regeln. Er passte auch Artikel 31a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 20042 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) an, um ihnen in der Krankenzusatzversicherung die gleichen Rechte zu gewähren. Die beiden Dachverbände der Krankenversicherer schlossen 2015 mit ihren Mitgliedern eine Vereinbarung ab. Die Vereinbarung eines der beiden Verbände wurde jedoch nicht von allen Mitgliedern unterzeichnet und die Vereinbarung des anderen Verbands schränkt die Höhe der Vermittlerprovisionen nicht ein.

Im Herbst 2017 reichten zwei Parlamentsmitglieder eine identische Motion ein, um den Bundesrat zu beauftragen, die Entschädigung der Vermittlertätigkeit in der sozialen Krankenversicherung zu regeln (Motionen 17.3956 und 17.3964 «Keine unverhältnismässigen Ausgaben für Vermittlerprovisionen in der Grundversicherung»). Die Motion 17.3964 wurde zurückgezogen, die Motion 17.3956 vom Ständerat abgelehnt. Während der Debatten zu den Motionen kündigten die beiden Dachverbände der Versicherer an, sie würden gemeinsam eine neue Vereinbarung ausarbeiten, die die Tätigkeit und die Entschädigung der Vermittlerinnen und Vermittler nicht nur für die soziale Krankenversicherung, sondern auch für die Krankenzusatzversicherung regeln soll. Die Vereinbarung wird am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Am 16. Oktober 2018 reichte die Kommission des Ständerates die Motion 18.4091 «Verbindliche Regelung der Vermittlerprovisionen, Sanktionen und Qualitätssicherung» ein, die vom Bundesrat einen Erlassentwurf verlangt, der ihn ermächtigen soll:

- betreffend obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) eine Branchenlö-

sung zur Regelung der Provisionen im Bereich des Bundesgesetzes vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung (KVG) für verbindlich zu erklären, Änderungen zu genehmigen sowie Sanktionen bei Nichteinhaltung vorzusehen;

1 SR 832.12

2 SR 961.01

3 SR 832.10