Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/23: Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit · 16 Seiten

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gung von grenzüberschreitenden Leistungen einhalten. Seit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 19996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA) am 1. Juni 2002 sind diese Grundsätze auch für die Schweiz bindend.7

1.4 Umsetzung

Der Bundesrat wird eine Verordnung erlassen, um gewisse Punkte der zwischen den Versicherern abgeschlossenen Vereinbarung für verbindlich zu erklären. Die Punkte werden im Anhang der Verordnung aufgeführt werden.

Da das Gesetz sowohl Regeln für die soziale Krankenversicherung als auch die Zusatzversicherung enthält, ist eine Zusammenarbeit zwischen den beiden Aufsichtsbehörden notwendig. Diese Zusammenarbeit ist in den Artikeln 34 Absatz 5 KVAG und 80 Absatz 2 VAG festgeschrieben.

1.5 Abschreibung eines parlamentarischen Vorstosses

Der Bundesrat beantragt, die Motion 18.4091 «Verbindliche Regelung der Vermittlerprovisionen, Sanktionen und Qualitätssicherung» abzuschreiben. Der vorliegende Entwurf erfüllt die damit verfolgten Ziele vollumfänglich.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

Art. 19 Abs. 3.

Der aktuelle Absatz 3 wird in den neuen Artikel 19a Absatz 1 integriert.

Art. 19a

Art. 19a Abs. 1

Gemäss aktuellem Recht können die Versicherer eine Vereinbarung abschliessen, in der die Telefonwerbung, der Verzicht auf Leistungen der Call-Center und die Einschränkung der Entschädigung der Vermittlertätigkeit geregelt wird. Diese Auflistung ist abschliessend und sieht keine Regulierung der anderen Pflichten von Vermittlerinnen und Vermittlern vor. Aus den parlamentarischen Debatten ging jedoch

6 SR 0.142.112.681

7 Zu Informationszwecken wurde eine konsolidierte (nicht bindende) Version der erwähnten Verordnungen (EG) Nr.°883/2004 und 987/2009 in der Fassung, die für die Schweiz gemäss Anhang II FZA gilt, in SR 0.831.109.268.1 und SR 0.831.109.268.11 veröffentlicht.