Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/23: Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit · 16 Seiten
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- betreffend OKP und Zusatzversicherung KVG eine Branchenlösung zur Rege-
lung folgender Punkte für verbindlich zu erklären sowie Sanktionen bei Nichteinhaltung vorzusehen:
- Verbot der telefonischen Kaltakquise;
- obligatorische umfangreiche Ausbildung;
- Pflicht zu Beratungsprotokoll, von Kundinnen bzw. Kunden und Beraterinnen und Berater unterzeichnet.
Der Ständerat nahm die Motion am 12. Dezember 2018 an. Am 14. März 2019 wurde sie auch vom Nationalrat gutgeheissen, der die Verbindlicherklärung auf die Beschränkung der Provisionen im Bereich der Zusatzversicherung ausweitete. Nach der Differenzbereinigung zwischen den beiden Räten am 20. Juni 2019 nahm das Parlament die Motion in der erweiterten Version des Nationalrats an.
1.2 Inhalt der vorgeschlagenen Regelung
Die Vereinbarung der Versicherer, die sowohl die soziale Krankenversicherung als auch die Zusatzversicherung betrifft, enthält Regeln zu den Vermittlerinnen und Vermittlern. Diese sind allerdings nicht verbindlich; der Staat kann keine Sanktionen gegen einen Versicherer aussprechen, der die Vereinbarung missachtet. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung wird der Bundesrat ermächtigt, gewisse Punkte der Versicherervereinbarung für verbindlich zu erklären. Entsprechend kann die Einhaltung dieser Punkte von den Versicherern eingefordert werden, selbst wenn sie der Vereinbarung nicht beigetreten sind. Im Gesetz wird eine aufsichtsrechtliche Massnahme bei Missachtung der Branchenvereinbarung verankert. Auch die strafrechtlichen Bestimmungen werden ergänzt, damit die Gerichte Sanktionen verhängen können, wenn ein Versicherer sich nicht an die obligatorischen Klauseln der Vereinbarung hält.
1.3 Vergleich mit dem ausländischen, insbesondere europäischen Recht
Das Sozialversicherungsrecht der Europäischen Union sieht keine Harmonisierung der nationalen Systeme der Sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedsländer können weitgehend selbst über die Struktur, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihrer Sozialversicherungssysteme bestimmen. Sie müssen aber die in den Verordnungen (EG) Nr. 883/20044 und Nr. 987/20095 vorgeschriebenen Grundsätze zur Koordinierung wie das Diskriminierungsverbot, die Berücksichtigung der Versicherungszeiträume und die Erbrin-
4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1149, ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21.
5 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/492, ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13