Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/23: Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit · 16 Seiten
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mittlerinnen und Vermittler gemäss ihren vertraglichen Verpflichtungen entschädigen.
Art. 54 Abs. 3 Bst. h und Abs. 4
Mit der Annahme der Motion 18.4091 hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, bei Missachtung der Vereinbarung strafrechtliche Sanktionen vorzusehen. Gemäss dem Legalitätsprinzip muss das Gesetz solche Übertretungen ausdrücklich bekämpfen. Der Entwurf schreibt entsprechend vor, dass Widerhandlungen gegen die gemäss Artikel 19a Absatz 3 erlassenen Bestimmungen strafbar sind, sofern diese Bestimmungen Personen, die eine solche Widerhandlung begehen, klar mit Strafe bedrohen. Die neue Widerhandlung ergänzt den Katalog von Artikel 54 Absatz 3 und wird mit einer Busse von bis zu 100 000 Franken bestraft.
Auch fahrlässige Widerhandlungen müssen strafbar sein. Artikel 54 Absatz 4 wird entsprechend ergänzt.
2.2 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen
Art. 31a Regulierung der Vermittlertätigkeit im Bereich der Zusatzversiche-
rung zur sozialen Krankenversicherung
Wie in der sozialen Krankenversicherung können die Versicherungsunternehmen in der Zusatzversicherung eine Vereinbarung abschliessen, in der die Telefonwerbung, der Verzicht auf Leistungen der Call-Center und die Entschädigung der Vermittlerinnen und Vermittler geregelt sind. Mit der Verabschiedung dieser Bestimmung entschied der Gesetzgeber, den in der Zusatzversicherung tätigen Unternehmen gemäss dem Bundesgesetz vom 2. April 190815 über den Versicherungsvertrag (VVG) dieselben Vorrechte zu gewähren wie in der sozialen Krankenversicherung tätigen Versicherern. Gemäss dem Wortlaut ist die Regulierung allerdings nicht auf Versicherungsunternehmen im Bereich Krankenversicherung beschränkt. Eine allgemeine Anwendung auf alle Versicherungsunternehmen ist jedoch nicht im Sinne des Gesetzgebers. Deshalb gilt es den Gültigkeitsbereich dieser Bestimmung zu präzisieren. Der Titel wurde entsprechend ergänzt. Die kollektive Krankentaggeldversicherung gemäss VVG ist von Artikel 31a nicht betroffen, da sie keine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung ist.16
Art. 31a Abs. 1
Wie Artikel 19a Absatz 1 KVAG muss diese Bestimmung ergänzt werden, um den Versicherungsunternehmen zu ermöglichen, eine Vereinbarung über die Vermittlertätigkeit abzuschliessen. Artikel 40 VAG versteht Vermittlerinnen und Vermittler, unabhängig von ihrer Bezeichnung, als Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder
15 SR 221.229.1
16 Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2007 B-1298/2006 zur Krankentaggeldversicherung