Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/23: Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit · 16 Seiten
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abschliessen. Gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 9. Mai 200317 zum VAG umfasst diese Definition zwei Kategorien von Vermittlerinnen und Vermittlern: solche, die in irgendeiner Weise (in der Regel vertraglich, manchmal aber auch rein faktisch und implizit durch Honorarvereinbarungen) an ein oder mehrere Versicherungsunternehmen gebunden sind und primär in deren Auftrag und Interesse handeln (gebundene Vermittler/innen); und solche, die im Auftragsverhältnis mit ihren Kundinnen und Kunden stehen und daher vermutungsweise primär die Interessen der Versicherungsnehmer wahrnehmen (nicht gebundene Vermittler/innen). Aus denselben Gründen wie den im Kommentar zu Artikel 19a Absatz 1 KVAG erwähnten würde eine Beschränkung der Anwendung auf eine Kategorie von Vermittlerinnen und Vermittlern den Versicherungsunternehmen ermöglichen, die verbindlich erklärten Punkte der Vereinbarung zu umgehen, indem sie die Kosten auf von der Regulierung ausgenommene Vermittlerinnen und Vermittler verschieben. Dies würde dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Die Versicherungsunternehmen können zwar eine Vermittlerkategorie aus dem Geltungsbereich ihrer Vereinbarung ausschliessen, der Bundesrat ist jedoch berechtigt, die Verbindlicherklärung einer solchen Teilvereinbarung abzulehnen.
Art. 31a Abs. 2
In Bezug auf die Verbindlicherklärung, die Ausbildung und Entschädigung der Vermittlerinnen und Vermittler sowie die Erstellung und Unterzeichnung des Beratungsprotokolls mit den Kundinnen und Kunden wird auf den Kommentar zu Artikel 19a Absatz 2 KVAG verwiesen. Die Versicherungsunternehmen entscheiden selbst, ob sie die telefonische Kaltakquise verbieten wollen. Solche Entscheidungen, die auf freiwilliger Basis getroffen werden, könnten Wettbewerbsabreden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199518 (KG) darstellen. Deshalb braucht es trotz des freiwilligen Vorgehens eine formelle Gesetzesgrundlage.
Artikel 31a Absatz 2 enthält eine Delegation an den Bundesrat. In Bezug auf diese Delegation der Rechtsetzungsbefugnis wird auf den Kommentar zu Artikel 19a Absatz 2 KVAG verwiesen. Der Bundesrat wird ermächtigt, gewisse Bestimmungen der Vereinbarung für verbindlich zu erklären. Damit sind diese von allen Versicherungsunternehmen einklagbar, selbst jenen, die der Vereinbarung nicht angeschlossen sind.
Der Antrag muss von Versicherungsunternehmen, die Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung anbieten und zusammen einen Marktanteil von mindestens 66 Prozent (Prämienvolumen) abdecken, ausgehen. Die Vereinbarung darf dem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen nicht entgegenstehen. Hier ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Artikel 44 Absatz 2 VAG der Bundesrat die erforderlichen beruflichen Qualifikationen bestimmt und die Regelung der technischen Einzelheiten der FINMA überlassen kann. Nach Artikel 184 Absätze 1 und 2 der Aufsichtsverordnung (AVO)19 weist die Vermittlerin oder der Vermittler die fachliche Qualifikation durch den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung oder durch einen gleichwertigen anderen Ausweis nach. Die FINMA regelt den Inhalt der Prüfung. Da die Vereinbarung der Branche keine Klausel beinhalten darf, die gegen die
17BBl 2003 3789
18SR 251