Ergebnisbericht GUMV

Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 40 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Totalrevision GUMV

4.2 2. Kapitel: Genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich

1. Abschnitt: Veranlassung von genetischen Untersuchungen, die keine besonderen Anforde-

rungen stellen – Grundsätzliche Bemerkungen zur Veranlassung (Art. 5 bis Art. 7)

KAV begrüsst die Ausweitung der Veranlassung von Untersuchungen auf ausgewählte Gesundheitsbe- rufe, da dadurch aufgrund des erleichterten Zugangs und insbesondere der damit verbundenen persön- lichen Beratung eine sinnvolle Alternative zu den Online-Angeboten geschaffen werde. SGAIM be- grüsst, dass die Bedürfnisse der allgemeinen Internisten und Internistinnen berücksichtigt werden. Auch das Anliegen, dass Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder und Jugendmedizin einige genetische Un- tersuchungen veranlassen dürfen, sei erfüllt (SGPed). Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende äus- sern sich kritisch bis ablehnend zur Veranlassung durch Ärztinnen und Ärzte ohne entsprechenden Facharzttitel, durch Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker (GPS, SPS, ZH, biorespect, FAMH, FMH, ProRaris, SAG, santésuisse, SGMG, unimedsuisse, USB, UZH-MeF, Ver- ein MW). So wird die fehlende formale Qualifikation und Qualitätssicherung bemängelt (FAMH, FMH, santésuisse, SGMG, USB). Gemäss santésuisse sei darauf zu achten, dass lediglich Tests veranlasst würden, die die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit gemäss Artikel 32 des Krankenversicherungsgesetzes12 erfüllten. Eine Mengenausweitung sei zu vermeiden. SGKPT wi- derspricht der Ansicht, dass pharmakogenetische Untersuchungen einen geringeren Grad an Informa- tion und Beurteilung erfordern als andere genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich. Bis auf wenige Ausnahmen liefern pharmakogenetische Untersuchungen keine «einfach interpretierbaren und leicht vermittelbaren Ergebnisse». Alle anderen pharmakogenetischen Untersuchungen erfordern eine spezifische fachliche Analyse.

VS schlägt vor, die Aufklärungspflicht für die Veranlassenden im medizinischen Bereich zu stärken. Privat (AM) fordert bei den Artikeln zur Veranlassung einen zusätzlichen Absatz, welcher festlegt, dass die Probe innert einer Woche nach Beendung des Auftrags zu vernichten ist und der jegliche zweck- fremde Verwendung verbietet. Überdies sei die schriftliche Zusage der betroffenen Person für die Durchführung der Untersuchungen einzufordern.

Abgrenzung und Konkretisierung von zulässigen Untersuchungen

Einige Vernehmlassungsteilnehmende sehen eine Gefahr bzw. Schwierigkeit in der Beurteilung von Analysen, die «einfach interpretierbare und leicht vermittelbare» Ergebnisse liefern. Es sei nicht immer a priori erkennbar, ob ein Test tatsächlich keine besonderen Anforderungen an die Aufklärung, Beratung oder Interpretation stelle (ProRaris, unimedsuisse, UZH-MeF, Verein MW). Auch für santésuisse bleiben Abgrenzungsfragen offen. ProRaris und Verein MW fordern daher die Erarbeitung entsprechender Gui- delines. SGKPT wünscht eine Verankerung, der durch die zuständigen ärztlichen Fachgesellschaften festgelegten Untersuchungen in der Verordnung. Gemäss santésuisse ist eine Abstimmung unter den Fachverbänden und mit den Spezialisten zwingend, um unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden. FAMH stellt die Frage, ob die Fachgesellschaften die detaillierte Konkretisierung der Untersuchungen, die keine besonderen Anforderungen stellen durch die Erarbeitung von Richtlinien – wie in den Erläu- terungen vorgeschlagen – überhaupt zeitnah leisten können. Zudem werde die schon vorhandene Un- schärfe im Text durch die Konkretisierung nicht klarer. GPS, biorespect und SAG sind der Ansicht, dass es sich der Gesetzgeber zu einfach mache, die Testeinteilung in bestimmte Kategorien den Fachgesell- schaften aufzubürden. Auch die GUMEK steht der Delegation an die Fachgesellschaften skeptisch ge- genüber. FMH hingegen begrüsst, dass Fachgesellschaften bei der Regelung der Veranlassung von genetischen Untersuchungen im medizinischen Bereich, die keine besonderen Anforderungen stellen, Empfehlungen abgeben können. Dies schaffe Klarheit, bei welchen genetischen Untersuchungen wel- che Spezialisierung bei den Fachärztinnen oder Fachärzten für die Veranlassung erforderlich sei. ASCG zeigt sich bereit an der Erarbeitung von Guidelines mitzuwirken und fügt an, dass die Kommunikation eines genetischen Resultats immer komplex sei.

Einheitliche Rahmenbedingungen für die Veranlassung in den verschiedenen Fachbereichen

Viele Vernehmlassungsteilnehmende fordern für die Bereiche Humanmedizin, Zahnmedizin und Phar- mazie einheitliche Regeln. So soll es auch für die Bereiche Human- und Zahnmedizin Vorschriften zur Probenahme, zur Mitteilung der Ergebnisse und zur Vertraulichkeit und Schriftlichkeit der Aufklärung

12 SR 832.10