Ergebnisbericht GUMV
Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 40 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Totalrevision GUMV
auch für die Bereiche Human- und Zahnmedizin geben (AI, AR, BE, BL, GL, GR, JU, NW, OW, SH, TG, TI, VD, VS, ZG, GDK, KAV). ZH unterstützt diesen Antrag im Grundsatz, ist aber der Ansicht, dass die Probeentnahme auch durch eine nicht-ärztliche Fachperson erfolgen könne; wichtig sei, dass die Probe vor Ort entnommen werde, um Missbrauch zu verhindern. Zudem ist gemäss ZH die Festlegung einer schriftlichen Aufklärung nicht zwingend notwendig. FAMH, FMH, SGMG und USB fordern auch im Be- reich der Humanmedizin eine Regelung zur Mitteilung des Resultats durch die veranlassende Person und ein Verbot der Mitteilung von Überschussinformationen. GUMEK hingegen fordert die Streichung der Regelung zur Mitteilung der Ergebnisse im Bereich der Zahnmedizin sowie die Vorgaben zur Ver- traulichkeit und Schriftlichkeit im Bereich der Pharmazie. Die Mitte findet es richtig, dass die Überschus- sinformationen im Bereich Zahnmedizin und Pharmazie nicht mitgeteilt werden dürfen und dass im Be- reich der Humanmedizin kein entsprechendes Verbot implementiert wurde, was ihrer Ansicht nach ex- plizit in Artikel 5 erwähnt werden sollte. Die Überschussinformationen aus den beiden anderen Berei- chen könnten allenfalls mittels Vertrauensarzt kommuniziert werden. GUMEK, HUG und teilweise auch SSO fordern die Aufhebung des vorgesehenen Verbots betreffend die Veranlassung bei Urteilsunfähi- gen.
Weitere Fachpersonen
Gemäss FSP und kf sollten auch Psychologinnen und Psychologen – beschränkt auf ihren Fachbereich
– genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich veranlassen dürfen. swissuniversities hält fest, dass einige von Osteopathinnen und Osteopathen behandelte rheumatische Erkrankungen spezifische genetische Eigenschaften aufweisen, die mit genetischen Untersuchungen abgeklärt werden könnten. Zudem stellt swissuniversities fest, dass Hebammen keine ärztliche Genehmigung benötigen, um im Rahmen des Neugeborenenscreenings einen Guthrietest vorzunehmen.
Art. 5 Im Bereich der Humanmedizin Art. 5 Im Bereich der Humanmedizin
1Folgende Untersuchungen dürfen von Ärztinnen und Ärzten veranlasst werden, die zwar zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt sind, aber weder über einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in dem Fachbereich ver- fügen, dem die Untersuchung zugeordnet wird, noch über eine besondere Qualifikation im Bereich Humangenetik:
a. pharmakogenetische Untersuchungen;
b. diagnostische genetische Untersuchungen, die weder seltene Krankheiten noch Chromosomenstörungen noch erb- lich bedingte Krebserkrankungen betreffen;
c. genetische Untersuchungen, die weder seltene Krankheiten noch Chromosomenstörungen noch erblich bedingte Krebserkrankungen betreffen und sich an ein breites Publikum richten;
d. genetische Untersuchungen nach Artikel 31 Absatz 1 GUMG, die zu medizinischen Zwecken erfolgen.
2Ärztinnen und Ärzte nach Absatz 1 dürfen Untersuchungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b nur veranlassen, wenn sie einfach interpretierbare und leicht vermittelbare Ergebnisse liefern.
3Sie dürfen keine genetischen Untersuchungen bei urteilsunfähigen Personen, keine pränatalen genetischen Untersuchungen und keine genetischen Untersuchungen zur Familienplanung veranlassen.
Allgemeine Bemerkungen
GUMEK ist mit dem gewählten Regelungsansatz nicht einverstanden und bemängelt, dass ihre Stel- lungnahme 18/2019 nicht berücksichtigt worden ist. Sie fordert eine Klärung der Veranlassungsbefugnis auf Verordnungsebene und sieht die Definition der Kompetenzgrenzen durch die Fachgesellschaften oder den Arzt bzw. die Ärztin selbst – wie in den Erläuterungen vorgeschlagen – kritisch. Auch GPS, biorespect, SAG und SGPor hinterfragen die Regelung der Ausweitung auf weitere Ärztinnen und Ärzte und plädieren für eine enge Auslegung. Nur Ärztinnen und Ärzte mit einer spezifischen Weiterbildung sollen zur Veranlassung berechtigt sein. SGPor empfiehlt zudem, dass genetische Analysen für seltene Krankheiten nur in einem spezifischen Referenzzentrum oder nach Konsultation eines solchen Zen- trums erfolgen sollen.
Bemerkungen zu den Absätzen
Bei Absatz 1 sind FMH, SGMG und UZH-IMG der Meinung, dass der Begriff «Humangenetik» durch «medizinische Genetik» ersetzt werden müsste. Gemäss GPS, biorespect und SAG ist unklar, was mit den in Bst. a-c aufgeführten genetischen Untersuchungen genau gemeint ist. swissuniversities wünscht Beispiele für «besondere Anforderungen». GUMEK begrüsst die Zulassung aller Ärztinnen und Ärzte zur Veranlassung pharmakogenetischer Untersuchungen (Bst. a) und zur Veranlassung diagnostischer genetischer Untersuchungen (Bst. b). Gensuisse und Kiwu wünschen eine Präzisierung von seltenen