Ergebnisbericht GUMV
Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 40 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Totalrevision GUMV
b. die Protokollierung aller zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit massgeblichen Bearbeitungsvorgänge;
c. die sichere Übermittlung genetischer Daten;
d. die Pseudonymisierung genetischer Daten, wenn sie in ein Land übermittelt werden, dessen Gesetzgebung keinen angemessenen Schutz gewährleistet.
3Für den Umgang mit Proben gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
Grundsätzliche Bemerkungen
Für SPS, ProRaris, SWR und Verein MW sind die beiden Absätze in Bezug auf den Datenschutz und die -sicherheit der genetischen Daten wichtig. SPS hebt hervor, dass sie keinesfalls abgeschwächt wer- den sollten. Auch B-CH erachtet die vorgeschlagenen Massnahmen als angemessen.
SMVS verlangt einen neuen Absatz, der bestimmt, dass die Anforderungen an die Vertraulichkeit und an den Schutz der Daten auch von Auftraggebern im nicht-medizinischen Bereich, insbesondere auch im Versicherungs- und Arbeitsbereich, eingehalten werden sollen.
FAMH, FMH, SGMG, USB und UZH-IMG vermissen eine Regelung, die klärt, wie verfahren werden soll, wenn Eltern die Herausgabe genomischer Datensätze ihrer Kinder verlangen; eine Verletzung des Rechts auf Nichtwissen des oder der Urteilsunfähigen würde möglich. Der 2. Abschnitt des ersten Ka- pitels der Verordnung soll durch eine entsprechende Bestimmung ergänzt werden.
ASCI und FRC bedauern, dass keine weiteren Aufklärungspflichten, primär im Bereich Datenschutz in die Verordnung aufgenommen wurden und schlagen eine konkrete Anpassung der Regelung vor. Bei der Freiwilligkeit der Zustimmung soll berücksichtigt werden, ob der Vertrag zur Analyse der genetischen Untersuchung an die Erfüllung zweckfremder Drittinteressen (bspw. den Verkauf von Daten) gekoppelt ist (Art. 3a neu).
Bemerkungen zu den Absätzen
ACSI, FRC begrüssen die in Absatz 2 aufgeführten technischen und organisatorischen Massnahmen, streichen jedoch hervor, dass die Pseudonymisierung von genetischen Daten eine schwache daten- schutzrechtliche Massnahme darstelle, da ein Abgleich von genetischen Daten die Identifizierung von betroffenen Personen oder Familienmitglieder ermögliche. VD schlägt eine Informationspflicht betref- fend die begrenzte Schutzwirkung der Pseudonymisierung beim Transfer in Länder mit inadäquatem Datenschutzniveau vor. BL regt an, die Erstellung einer Risikoanalyse bei der Bearbeitung von Perso- nendaten durchwegs ausdrücklich aufzuführen. So sollen auch Veranlassende die Risiken beurteilen müssen. swissuniversities äussert sich in ähnlicher Weise. Für BL stellen die Aufzählungen bei Buch- stabe a keine technischen und organisatorischen Massnahmen dar. Weitere Massnahmen im Sinne von Kontrollen sollen hinzugefügt werden. Zu Buchstabe a äussert sich ebenfalls SAV/FSA und verlangt, dass auch Anwältinnen und Anwälte zugriffsberechtigt sein sollen um im Einzelfall direkt genetische Daten einsehen zu können. BL regt an, dass die Verschlüsselung in Buchstabe c nicht nur für die Über- mittlung, sondern auch für die Speicherung der Informationen vorzuschreiben sei. Des Weiteren schlägt BL vor, den Begriff «Bearbeitungsvorgänge» an die Legaldefinition des «Bearbeitens» des Daten- schutzgesetzes (DSG11) anzupassen. FMH fordert eine generelle Pseudonymisierung genetischer Da- ten bei deren Übermittlung; GL insbesondere dann, wenn diese ins Ausland übermittelt werden. Ge- mäss SMVS sollten die Daten anonymisiert werden, wenn diese in ein Land ohne angemessenen Schutz übermittelt werden. GPS, biorespect und SAG wollen, dass genetische Daten nur in Länder übermittelt werden dürfen, deren Gesetzgebung einen angemessenen Schutz gewährleistet. Gensuisse und Kiwu fragen sich, wie eine Ärztin oder ein Arzt wissen kann, ob in einem Land ein angemessener Schutz genetischer Daten gewährleistet wird. Gensuisse fordert zudem, dass die Begriffe Anonymisie- rung und Pseudomysierung umschrieben werden.
ZH weist bei Absatz 3 darauf hin, dass biologisches Material grundsätzlich nicht anonymisiert werden kann. Der Kanton schlägt vor, dass Proben deshalb nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person in Länder mit ungenügendem Schutz übermittelt werden dürfen.
11 SR 235.1