Ergebnisbericht GUMV
Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 40 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Totalrevision GUMV
befugte Ärztinnen und Ärzte weitergeleitet würden (ZH). Der Bedarf scheint im Moment gering zu sein (santésuisse).
Bemerkungen zu den Absätzen
GUMEK ist mit der gewählten Formulierung von Absatz 1 nicht einverstanden und fordert die Streichung von «weder seltene Krankheiten» in Buchstabe b, da es sich bei den relevanten Untersuchungen um die Abklärungen im Bereich der seltenen Krankheiten handelt, käme dies einer Nichtzulassung von Zahnärztinnen und Zahnärzten gleich. SSO ist der Ansicht, die Einschränkung auf den Bereich der Zahnmedizin sei ausreichend und fordert deshalb die Streichung von «weder seltene Krankheiten noch Chromosomenstörungen noch erblich bedingte Krebserkrankungen». GPS, biorespect, FAMH und SAG fordern hingegen die gänzliche Streichung von Buchstabe b. Gensuisse möchte die Veranlassung ge- netischer Untersuchungen durch Zahnärztinnen und Zahnärzte nur unter dem Vorbehalt der Zusam- menarbeit mit medizinischen Genetikerinnen und Genetikern erlauben.
Bezüglich Absatz 2 fordern ProRaris, SGKPT und Verein MW eine Präzisierung der «einfachen Inter- pretation und Übermittlung von Ergebnissen» im zahnmedizinischen Bereich. SGKPT schlägt vor, ex- plizit zu regeln, dass die zuständigen ärztlichen Fachgesellschaften die Untersuchungen festlegen sol- len. GUMEK hingegen schlägt die ersatzlose Streichung des Absatzes vor, da Zahnärztinnen und Zahn- ärzte als Medizinalpersonen zur Interpretation und Vermittlung von entsprechenden Resultaten bestens geeignet seien. Eine Limitation auf Untersuchungen, die einfach interpretierbar und leicht vermittelbar sind, sei sinnlos und unbegründet.
GUMEK und HUG regen bei Absatz 3 an, dass die Veranlassung von Untersuchungen bei urteilsunfä- higen Personen zulässig und nur die Veranlassung von pränatalen Untersuchungen verboten sein soll. SSO verlangt die Streichung des ganzen Absatzes; dessen Inhalt ergebe sich schon aus Absatz 1.
In Bezug auf Absatz 4 verlangt Gensuisse eine Klarstellung der klinisch relevanten Überschussinfor- mationen. Für GUMEK ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Mitteilung des Resultates durch die Zahn- ärztinnen und Zahnärzte ausdrücklich geregelt ist. Sie fordert in Analogie zum Bereich der Humanme- dizin die Streichung des ersten Satzes.
Agile.ch, ProRaris, SGB und Verein MW fordern eine Pflicht, die betroffene Person schriftlich darüber zu informieren, falls die Kosten der genetischen Untersuchung nicht durch die obligatorische Kranken- pflegeversicherung übernommen werden.
Art. 7 Im Bereich der Pharmazie Art. 7 Im Bereich der Pharmazie
1Apothekerinnen und Apotheker, die zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt sind, dürfen pharma- kogenetische Untersuchungen veranlassen, die:
a. nicht im Zusammenhang mit einem verschreibungspflichtigen Arzneimittel stehen; und
b. einfach interpretierbare und leicht vermittelbare Ergebnisse liefern.
2Sie dürfen keine Untersuchungen bei urteilsunfähigen Personen und keine pränatalen genetischen Untersuchungen veran- lassen.
3Die Probeentnahme muss im Beisein der Apothekerin oder des Apothekers stattfinden.
4Die Apothekerin oder der Apotheker muss die Vertraulichkeit der mündlichen Aufklärung sicherstellen. Die Aufklärung muss zusätzlich in schriftlicher Form erfolgen.
5Das Ergebnis der genetischen Untersuchung muss der betroffenen Person von einer Apothekerin oder einem Apotheker mitgeteilt werden. Es dürfen keine Überschussinformationen mitgeteilt werden.
Allgemeine Bemerkungen
GUMEK, kf und pharmaSuisse befürworten die Veranlassung genetischer Untersuchungen in der Apo- theke explizit. Viele Vernehmlassungsteilehmende sprechen sich für eine Ausweitung der vorgeschla- genen Veranlassungskompetenz von Apothekerinnen und Apotheker aus (AR, BE, BL, GL, GR, JU, NW, OW, SH, TG, TI, VD, VS, ZG, ZH, GDK, KAV, GUMEK, pharmaSuisse, swissuniversities, SWR, VSVA).
Etliche Vernehmlassungsteilnehmende (GPS, SPS, ACSI, biorespect, FAMH, FRC, FMH, SAG, santésuisse, SGKPT, SMVS) sind mit dieser Regelung (eher) nicht einverstanden und verlangen teil- weise die Streichung des Artikels. Folgende Gründe werden verortet: Fehlender oder nur geringer Nut- zen bzw. noch nicht ausreichende Evidenz pharmakogenetischer Tests und deshalb «Regelung auf