Ergebnisbericht GUMV
Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 40 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Totalrevision GUMV
Krankheiten (Bst. b). SNG möchte, dass die Veranlassung von genetischen Untersuchungen von Krank- heiten des zentralen und peripheren Nervensystems und der Muskulatur den Fachspezialistinnen und Fachspezialisten vorbehalten bleibt und fordert eine entsprechende Anpassung von Buchstaben b und
c. Gentests nach Buchstabe c sind für GPS, biorespect, Gensuisse und SAG erklärungsbedürftig und müssen näher bezeichnet werden. Agile.ch und SGB verlangen die Streichung von Buchstabe c, da die hier genannten Untersuchungen aus ihrer Sicht nicht in den medizinischen Bereich gehören. Auch GU- MEK will den Buchstaben c in der jetzigen Form streichen, und schlägt folgende Alternative vor: Es sollen präsymptomatische genetische Untersuchungen von häufigen monogenen Krankheiten, inkl. hereditäre Krebserkrankungen, entsprechend Artikel 5 veranlasst werden können, wenn sie von einer Fachgesellschaft oder im Rahmen eines Screeningprogramms bzw. einer Gesundheitskampagne emp- fohlen werden. Zusätzlich soll die genetische Untersuchung von häufigen monogenen Krankheiten auch bei einem Verdacht einer Prädisposition bei Angehörigen oder einer bekannten Mutation veranlasst werden können (familiäres Kaskaden-Screening). pharmaSuisse fordert, dass auch Apothekerinnen und Apotheker diagnostische und genetische Untersuchungen nach Buchstaben c und d veranlassen dürfen, da sie über angemessene Grundkenntnisse über Diagnose und Behandlung von häufigen Ge- sundheitsstörungen und Krankheiten verfügen. Ein Verbot stelle eine unzulässige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit der Apothekerinnen und Apotheker dar. GPS, biorespect und SAG bemängeln, dass der medizinische Bereich nicht klar vom nichtmedizinischen Bereich abgegrenzt werde (Bst. d).
Bezüglich Absatz 2 fordern VD, Kiwu, ProRaris, SGKPT und Verein MW Guidelines oder Präzisierun- gen zu den Analysen, deren Ergebnisse einfach interpretierbar und leicht vermittelbar sind. Agile.ch, ProRaris, SGB und Verein MW fordern, dass das Resultat auch in schriftlicher Form und verständlicher bzw. leichter Sprache verfügbar ist. GUMEK verlangt die ersatzlose Streichung des Absatzes, da der Begriff des «einfach interpretierbaren Resultats» nicht objektivierbar und derjenige des «leicht vermit- telbaren Resultats» geradezu irreführend sei; auch Gensuisse wünscht die Streichung des Absatzes.
Für GUMEK und HUG ist nicht nachvollziehbar, weshalb entsprechende genetische Untersuchungen nicht bei urteilsunfähigen Personen veranlasst werden dürfen sollen, wie in Absatz 3 festgehalten. GU- MEK verlangt, dass die Einschränkung betreffend urteilsunfähige Personen aufgehoben wird. Für ASCG und Gensuisse sollte die Durchführung präsymptomatischer Untersuchungen ebenfalls generell ausgeschlossen und deshalb hier genannt werden. Agile.ch und SGB begrüssen hingegen, dass Ärz- tinnen und Ärzte, die nicht über den erforderlichen Weiterbildungstitel verfügen, keine genetischen Un- tersuchungen bei Urteilsunfähigen veranlassen dürfen. Kiwu fordert eine Präzisierung dazu, wer präna- tale genetische Untersuchungen oder genetische Untersuchungen zur Familienplanung veranlassen darf.
UZH-MeF schlägt vor, dass für die Mitteilung des Resultats durch bestimmte Facharztdisziplinen ein entsprechender Fähigkeitsausweis zu erwerben sei.
Art. 6 Im Bereich der Zahnmedizin Art. 6 Im Bereich der Zahnmedizin
1Zahnärztinnen und Zahnärzte, die zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt sind, dürfen im zahn- medizinischen Bereich folgende Untersuchungen veranlassen:
a. pharmakogenetische Untersuchungen;
b. diagnostische genetische Untersuchungen, die weder seltene Krankheiten noch Chromosomenstörungen noch erb- lich bedingte Krebserkrankungen betreffen.
2Sie dürfen die Untersuchungen nur veranlassen, wenn sie einfach interpretierbare und leicht vermittelbare Ergebnisse lie- fern.
3Sie dürfen keine Untersuchungen bei urteilsunfähigen Personen und keine pränatalen genetischen Untersuchungen veran- lassen.
4Das Ergebnis der genetischen Untersuchung muss der betroffenen Person von einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt mit- geteilt werden. Es dürfen keine Überschussinformationen mitgeteilt werden.
Allgemeine Bemerkungen
GUMEK, KAV, kf, SMVS und SSO begrüssen die Ausweitung der Veranlassung auf Zahnärztinnen und Zahnärzte. Agile.ch, ProRaris, SGB, Verein MW fordern, dass die betroffene Person zwingend über die Nicht-Übernahme der Kosten durch die obligatorische Grundversicherung zu informieren sei.
ZH und santésuisse sind der Meinung, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte keine genetischen Untersu- chungen veranlassen sollen. Es reiche aus, wenn die Patientinnen oder Patienten an zur Veranlassung