Ergebnisbericht GUMV
Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 40 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Totalrevision GUMV
Versicherungs- und Arbeitsbereich. FMH weist auf fehlende Verweise auf die grundsätzlichen Anforde- rungen des GUMG (Aufklärung, Dokumentation, Verantwortlichkeiten für Ergebnismitteilung) in den Kap. 2-5 der Verordnung hin. unimedsuisse und VD fordern eine Klärung, ob und in welchem Masse die Vorgaben des GUMG auch im Geltungsbereich des Humanforschungsgesetzes7 zu berücksichtigen sind. Gensuisse fordert, dass Forschungslabore in der GUMV berücksichtigt werden.
SWR fordert, dass der Bevölkerung neutrale allgemeine Informationen über Vor- und Nachteile von genetischen Untersuchungen zur Verfügung stehen.
4 Stellungnahmen zu einzelnen Bestimmungen
4.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand Art. 1 Gegenstand
1Diese Verordnung regelt insbesondere:
a. den Schutz von Proben und genetischen Daten;
b. für genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich:
1. die Berechtigung zur Veranlassung bestimmter genetischer Untersuchungen;
2. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Bewilligungen zur Durchführung von genetischen Untersuchungen und die damit verbundenen Pflichten;
c. für genetische Untersuchungen zur Abklärung besonders schützenswerter Eigenschaften der Persönlichkeit ausser- halb des medizinischen Bereichs (Art. 31 Abs. 1 GUMG):
1. die Berechtigung zur Veranlassung solcher Untersuchungen;
2. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Bewilligungen zur Durchführung solcher Untersu- chungen und die damit verbundenen Pflichten;
d. die Vorgaben für:
1. genetische Untersuchungen von Eigenschaften des Erbguts, die nicht an Nachkommen weitergegeben werden (Art. 2 Abs. 1 GUMG),
2. genetische Untersuchungen im Zusammenhang mit Bluttransfusionen und Transplantationen (Art. 2 Abs. 2 GUMG);
e. die Zusammensetzung der Eidgenössischen Kommission für genetische Untersuchungen beim Menschen.
2Für die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung gilt die Verordnung vom 14. Februar 20078 über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und im Verwaltungsbereich.
In Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ist die Formulierung «bestimmte genetische Untersuchungen» für GPS, biorespect und SAG zu unpräzise. Für VD und CURML müssen auch vom EJPD anerkannte Laboratorien der forensischen Genetik für die Durchführung von gewissen Untersuchungen zur Abklä- rung besonders schützenswerter Eigenschaften bewilligt werden. Gensuisse fordert eine klarere Um- schreibung des Begriffs der genetischen Untersuchungen von Eigenschaften des Erbguts, die nicht an Nachkommen weitergeben werden (Buchstabe d); auch für Kiwu ist der Begriff unklar. Für B-CH sind die Texte hingegen ausreichend und klar.
BS bemerkt in Absatz 2, dass auf eine alte Version der Verordnung über die Erstellung von DNA-Pro- filen im Zivil- und im Verwaltungsbereich (VDZV9) verwiesen wird. Gensuisse fordert, dass das Vorge- hen zur Erstellung von DNA-Profilen klarer formuliert werden sollte.
SMVS verlangt einen zusätzlichen Absatz. Dort soll festgehalten werden, dass die in der Verordnung definierten Regeln in überwiegender Weise die Regeln der Ethik und der medizinischen Deontologie berücksichtigen.