Ergebnisbericht GUMV
Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 40 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Totalrevision GUMV
a. die Durchführung der Untersuchungen; und
b. die Einhaltung der Vorgaben nach den Artikeln 4 und 18–26.
3Das Laboratorium muss eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Laborleitung bezeichnen, die oder der die Ge- samtverantwortung für alle Untersuchungen trägt, bei denen sie oder er bei Abwesenheit der Laborleitung deren Stellver- tretung wahrnimmt.
Gensuisse ist der Meinung, dass Laborleiterinnen und Laborleiter die Kompetenz zur Behebung technischer Fehler besitzen sollten und regen eine entsprechende Ergänzung des Verordnungstextes an.
Art. 11 Qualifikation der Laborleiterin oder des Laborleiters sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters
Art. 11 Qualifikation der Laborleiterin oder des Laborleiters sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters
1Die Laborleiterin oder der Laborleiter sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen sich über einen der folgen- den Titel ausweisen können:
a. Spezialistin oder Spezialist für medizinisch-genetische Analytik FAMH oder Spezialistin oder Spezialist für La- bormedizin FAMH, medizinische Genetik;
b. Spezialistin oder Spezialist für klinisch-chemische Analytik FAMH oder Spezialistin oder Spezialist für Laborme- dizin FAMH, Schwerpunkt klinische Chemie;
c. Spezialistin oder Spezialist für hämatologische Analytik FAMH oder Spezialistin oder Spezialist für Labormedizin FAMH, Schwerpunkt Hämatologie;
d. Spezialistin oder Spezialist für klinisch-immunologische Analytik FAMH oder Spezialistin oder Spezialist für La- bormedizin FAMH, Schwerpunkt Immunologie;
e. Spezialistin oder Spezialist für labormedizinische Analytik FAMH (pluridisziplinär);
f. Fachärztin oder Facharzt für Pathologie, speziell Molekularpathologie.
2Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Laborleiterin oder des Laborleiters muss über eine Qualifikation verfügen, mit der sie oder er diejenigen Untersuchungen durchführen darf, bei denen sie oder er die Laborleiterin oder den Laborleiter vertreten soll.
3Wurde ein Titel nach Absatz 1 Buchstaben b–e vor dem 1. März 2003 erworben, so ist der Zusatz «inkl. DNS/RNS-Diagnostik» erforderlich.
4Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) entscheidet über die Gleichwertigkeit eines Titels mit einem Titel nach Absatz 1.
Viele Kantone (AR, BE, BL, BS, GL, GR, JU, NW, OW, SH, TG, TI, VD, VS, ZG, ZH) und GDK begrüssen die Regelung der Laborleitung und der stellvertretenden Personen. Gemäss BS soll jedoch der Fachtitel SGRM Forensischer Genetiker/Forensische Genetikerin als eine mögliche Qualifikation für die Laborleitung hinzugefügt werden. So könnten auch Untersuchungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und c des Verordnungsentwurfs in forensisch-genetischen Labors durchgeführt werden. FAMH, FMH und SGMG begrüssen ausdrücklich, dass die Qualifikation der Laborleitung mit Begrenzung auf entsprechende Titelträger festgelegt wird. Insel und unimedsuisse wünschen anstelle des Begriffs Laborleiterin oder Laborleiter in Absatz 1 die Formulierung «analyseverantwortliche oder fachverantwortliche Person». Dies würde neueren Laborstrukturen (z.B. Matrixorganisation) besser Rechnung tragen. HUG schlägt vor, für Personen mit einer Qualifikation nach Bst. b bis f den Anwendungsbereich der Hochdurchsatzsequenzierung auf eine kleine Anzahl von Genen (1 bis 10) zu beschränken, d.h. mit einem eindeutigen Bezug zu einer Krankheit. Bei der Suche nach Mutationen, die als pathogen erwiesen sind, sollen beispielsweise 100 analysiert werden können. FAMH fordert, dass zumindest in den Erläuterungen auf das Verfahren der Anerkennung der Gleichwertigkeit (Abs. 4) zum Titel «Fachärztin oder Facharzt für Pathologie, speziell Molekularpathologie» eingegangen wird. SMVS findet es wichtig, dass die Laborleitung und deren Stellvertretung sich kontinuierlich auf ihrem Fachgebiet weiterbilden und schlägt eine entsprechende Ergänzung des Artikels vor.
Art. 12 Qualifikation des Laborpersonals
Art. 12 Qualifikation des Laborpersonals
1Mindestens die Hälfte des mit der Durchführung von zytogenetischen oder molekulargenetischen Untersuchungen beauf- tragten Laborpersonals muss sich ausweisen können über:
a. einen Abschluss als biomedizinische Analytikerin HF oder biomedizinischer Analytiker HF oder Laborantin EFZ (Biologie) oder Laborant EFZ (Biologie) oder einen nach Artikel 68 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom