Ergebnisbericht VDZV
Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 12 Seiten
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che Informationspflicht bereits vor, allerdings ist diese Bestimmung für die Abstammungsuntersuchungen nicht anwendbar (Art. 2 Abs. 3 nGUMG), was in Bezug auf die Angabe der Aufbewahrungsdauer nicht einleuchte. Diese Unstimmigkeit sei in der VDZV zu korrigieren.
4.12 Art. 16a
BS, SGRM, UZH-IRM, swissuniversities, Microsynth, UniBe-Med, IRM BE halten fest, die betroffenen Personen müssten über die Aufbewahrungsdauer von Proben und von Akten informiert sein. Eine Präzisierung des Vernichtungszeitpunktes sei zudem notwendig. BS und SGRM erachten die Angabe eines Zeitintervalls als sinnvoll (z. B. frühestens nach 2 Monaten, spätestens nach 4 Monaten) und unterbreiten folgenden Formulierungsvorschlag: «Im Falle eines ausserbehördlichen Verfahrens vernichtet das Laboratorium die Probe frühestens nach 3 Monaten, spätestens nach einem Jahr nach dem Versand des Gutachtens an den Auftraggeber, sofern dieser keine längere Aufbewahrungsdauer wünscht.» UZH-IRM, swissuniversities, Microsynth unterbreiten einen anderen Formulierungsvorschlag: «Im Falle eines ausserbehördlichen Verfahrens vernichtet das Laboratorium die Proben drei Monate nach Versanddatum des Gutachtens an den Auftraggeber, sofern dieser keine längere Aufbewahrungsfrist wünscht.»
4.13 Art. 16b
Absatz 2
GL beantragt betreffend Buchstabe a die Aufnahme einer genaueren Aufzählung der einzelnen Massnahmen mittels Hinzufügung weiterer Buchstaben zur bestehenden Aufzählung (insbesondere zu nennen seien: Zugangskontrollen, Zugriffs- bzw. Berechtigungskontrollen, Benutzerkontrollen, Bearbeitungskontrollen, Eingabekontrollen, Datenträgerkontrollen, Empfängeridentifikation, Transportkontrollen, Kontinuitätskontrollen, Generationenfolgekontrollen). Weiter merkt GL betreffend Buchstabe d an, es sei nicht einzusehen, warum die Pseudonymisierung auf die Übermittlung in Länder mit fehlendem angemessenen Datenschutzniveau beschränkt werden sollte (Änderungsantrag: Bst. d: die Pseudonymisierung genetischer Daten, wenn sie ins Ausland übermittelt werden).
BS, UZH-IRM, swissuniversities erachten eine Pseudonymisierung eines Abstammungsgutachtens, das ins Ausland verschickt wird, als nicht realisierbar. Zudem könne von den Laboratorien nicht verlangt werden, dass sie die jeweilige Gesetzgebung zum Datenschutz von genetischen Daten in sämtlichen Ländern kennen.
SMVS beantragt eine Anpassung des Buchstaben d, indem die Pseudonymisierung durch die Anonymisierung der Daten ersetzt wird.
FRC begrüsst die technischen und organisatorischen Massnahmen, betont aber, die Pseudonymisierung genetischer Daten würde in der Praxis einen geringen Schutz darstellen.
SAV/FSA hält fest, Anwältinnen und Anwälte würden in Zukunft zunehmend mit genetischen Informationen arbeiten und daraus Ergebnisse ableiten, die sie in Verfahren und anderen Aufgaben für ihre Klientschaften verwenden müssten. Da die betreffenden Angaben meist Beweiswert hätten, müssten sie den bearbeitenden Rechtsvertretern – unter den verordnungmässigen Schutzvorkehrungen – im Einzelfall einsehbar sein. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a GUMV und Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe a VDZV schliessen zwar die Personengruppe der Anwältinnen und Anwälte als Zugriffsberechtigte nicht aus, indes nenne der erläuternde Bericht zur GUMV namentlich Spitäler sowie deren externe (IT-)Dienstleister. Der SAV beantragt eine Nennung der Anwältinnen und Anwälte als Zugriffsberechtigte gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a GUMV und Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe a VDZV im Vernehmlassungsbericht.