Ergebnisbericht VDZV
Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 12 Seiten
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Absatz 4
GL beantragt, der Mindestinhalt des Konzepts sei analog Artikel 22 und 50 i.V.m. Anhang 3 GUMV insbesondere im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 2 Bst. c VDZV näher zu umschreiben.
4.14 Art. 20
SMVS erachtet es als unnötig, die Gebühren in der Verordnung zu beziffern; es sei legitim, die Gebühren im Zuge der Zeit anzupassen, ohne dafür jeweils eine Anpassung der Verordnung vornehmen zu müssen.
4.15 Anhang
ZH schlägt vor, auf die jeweils geltende Version der schweizerischen Norm für die Akkreditierung von Laboratorien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zu verweisen, ohne die Version mit Datum anzugeben.