Ergebnisbericht VDZV

Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 12 Seiten

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Mindestanforderungen an Abstammungsgutachten, insbesondere betreffend biostatistischer Beurteilung (Art. 12 Abs. 1 VE-VDZV)

Verschiedene Teilnehmerinnen und Teilnehmer beantragen, direkt in der Verordnung auf die «Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin vom 7. Juni 2019 für die Durchführung von genetischen Abstammungsuntersuchungen» zu verweisen oder aber die Mindestanforderungen an die untersuchten Loci sowie auf die biostatistische Berechnung direkt in der Verordnung und/oder in einem neuen Anhang zur Verordnung aufzunehmen.

Gesetzliche Regelung der Abstammungsabklärung zu bestimmten komplexen Themen

(Art. 12 Abs. 3 VE-VDZV)

Die Laboratorien würden zunehmend mit Abstammungsbegutachtungen zu Familienkonstellationen konfrontiert, die durch die heutige Fortpflanzungsmedizin im In- und Ausland ermöglicht werden. In diesen Bereich würden zum Beispiel die Leihmutterschaft, die Eizellen- und Embryonenspende fallen oder auch Abklärungen von möglichen Verwechslungen bei den durchgeführten fortpflanzungsmedizinischen Verfahren. Obwohl die Verfahren in der Schweiz zum Teil verboten sind, würden doch bereits zahlreiche Kinder in der Schweiz leben, die aus entsprechenden im Ausland durchgeführten Verfahren stammen. Es sei wünschenswert, dass die Bedingungen für Abstammungsabklärungen in solchen Fällen künftig explizit gesetzlich geregelt sind.

Abstammungsabklärungen mit verstorbenen Personen (Art. 12b VE-VDZV)

Artikel 12b VE-VDZV wirft verschiedene Fragen auf, die zu präzisieren sind. Unklar sei etwa, wer verantwortlich sei für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine DNA-Analyse erfüllt sind, und welchen Aufwand ein Labor betreiben müsse, um allfällige Angehörige zu erreichen. Ebenso wenig sei geregelt, ab welchem Alter Angehörige entscheidbefugt sind und ob die Einwilligung schriftlich zu erfolgen habe. Verschiedene Teilnehmende schlagen die Einführung einer Kaskadenordnung i.S.v. Artikel 378 ZGB oder Artikel 5 Absatz 2 der Transplantationsverordnung (TPV)7 vor.

Aufbewahrung von Proben bei ausserbehördlichen Verfahren (vgl. Art. 16a VE-VDZV)

Es wird von mehreren Teilnehmenden festgehalten, die betroffenen Personen müssten über die Aufbewahrungsdauer von Proben und Akten informiert sein, und es sei der Vernichtungszeitpunkt zu präzisieren.

Regelung der Datensicherheit (vgl. Art. 16b VE-VDZV)

Die Regelung der Datensicherheit sei ungenügend. Die einzelnen technischen und organisatorischen Massnahmen seien zu präzisieren. Eine Vermischung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes mit dem Grundsatz der Datensicherheit sei nach Möglichkeit zu vermeiden.

4 Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln der VE-VDZV

4.1 Art. 4 (geltende VDZV)

Absatz 2

Art. 4 Abs. 2 der geltenden VDZV verweist auf die «massgebende europäische Norm», die im Anhang festgelegt ist. Gemäss Erläuterungen (S. 8) soll auf die schweizerische Norm verwiesen werden. ZH beantragt, dies sei in Art. 4 Abs. 2 entsprechend umzusetzen und schlägt eine entsprechende Formulierung vor («Die für die Akkreditierung nach Absatz 1 Buchstabe a massgebende schweizerische Norm ist im Anhang festgelegt»).

7 SR 810.211