Ergebnisbericht VDZV
Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 12 Seiten
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folgende Formulierung vor: «Das Abstammungsverhältnis muss nach aktuellem wie auch allgemein anerkanntem Stand von Wissenschaft und Technik ermittelt werden.» GUMEK erachtet die Richtlinien der SGRM ebenfalls als zentral und regt an, dass diese direkt in der Verordnung - und nicht lediglich in den Erläuterungen - erwähnt werden und in einem neuen Anhang 3 ersichtlich sind (Formulierungsvorschlag: «Das Abstammungsverhältnis muss nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ermittelt werden. Das Laboratorium berücksichtigt dabei die Richtlinien nach Anhang 3»). Auch swissuniversities, IRM-UZH, UZH-IRM beantragen, es seien die Mindestanforderungen in Bezug auf die untersuchten Loci sowie auf die biostatistische Berechnung nicht nur in den Erläuterungen, sondern direkt in der Verordnung festzuhalten oder in einem Anhang der Verordnung. Dies, um auszuschliessen, dass Laboratorien sich weiterhin auf einen Minimalwert von 99.8% beziehen, welcher heute nicht mehr als massgeblich gelten könne.
Absatz 2
BS, swissuniversities, IRM-UZH, UZH-IRM, SGRM begrüssen die Anpassungen. Die Untersuchung der Kindesmutter erhöhe nicht nur die Aussagekraft der Begutachtung und schütze vor möglicher Fehlbegutachtung, sondern helfe zusätzlich die Identität des untersuchten Kindes sicher festzustellen.
GUMEK empfiehlt, nicht nur in Bezug auf den Vater, sondern auch in Bezug auf die Mutter das Adjektiv «mutmasslich» zu verwenden.
Microsynth erachtet eine Ergänzung von «in behördlichen Verfahren» als sinnvoll.
Absatz 3
BS, SGRM wünschen folgende Textanpassung: «…des Kindes des fraglichen/abzuklärenden Elternteils.» VD und CURML unterbreiten folgenden Formulierungsvorschlag : «In Fällen, in denen es nicht möglich ist, eine Probe von einem der Elternteile zu erhalten, oder wenn das Kind mündig und urteilsfähig ist, kann die Abstammung auf der Grundlage des Vergleichs des DNA-Profils des Kindes mit demjenigen der Mutter oder des mutmasslichen Vaters untersucht werden».
GUMEK, swissuniversities, IRM-UZH, UZH-IRM empfehlen, nicht nur in Bezug auf den Vater, sondern auch in Bezug auf die Mutter das Adjektiv «mutmasslich» zu verwenden. Im Einzelfall könne es sein, dass nur das Abstammungsverhältnis zur mutmasslichen biologischen Mutter zu klären sei (bspw. Migrationsfälle, Familiennachzug, Anerkennung von im Ausland geborenen Kindern oder um Verwechslungen bei Kindern auszuschliessen, die mittels künstlicher Befruchtung gezeugt wurden). Zudem wird von diesen Teilnehmenden eine klare gesetzliche Regelung für die Abstammungsbegutachtung gewünscht. Es gehe dabei um Konstellationen, bei denen die «legale» Mutter und ihr Kind nicht genetisch verwandt sind, wie bei der Eizellenspende, der Embryonenspende oder auch der Leihmutterschaft mit fremder Eizelle. Es sei beispielsweise zu regeln, ob betroffene Personen solche Abstammungsabklärungen privat bei den Laboratorien in Auftrag geben dürfen oder auch wer das Kind dabei vertritt. Für den französischen Text schlagen GU-MEK, SGRM vor, «soit…soit» statt «ou» zu verwenden.
Für VD, CURML, SGRM fehlt die Erklärung, um welche «begründeten Einzelfälle» es sich handelt. Sie werfen die Frage auf, wer aufgrund welcher Kriterien entscheide, ob ein Einzelfall begründet ist. Sie geben auch zu bedenken, dass ein Vaterschaftstest zwischen einem erwachsenen «Kind» und einem Elternteil ohne die Zustimmung des zweiten Elternteils möglich sein müsse. Die Teilnehmenden unterbreiten Vorschläge zur Textanpassung. UniBE-Med, IRM BE erachten es als klarer, gesetzlich vorzuschreiben, dass Vaterschaftstests, unabhängig davon, ob die Mutter mitgetestet wird, zu einem Einheitspreis angeboten werden müssen. Denn neben einer Weigerung oder mangelnder Verfügbarkeit der Mutter dürften in der Regel vor allem finanzielle Gründe dafürsprechen, diese nicht mitzutesten.
Microsynth schlägt folgende Ergänzung vor: «In begründeten Einzelfällen und bei Gutachten ausserhalb von behördlichen Verfahren…». Für die Klärung der Abstammung sei von den Auftraggebern ausserhalb von behördlichen Verfahren (bspw. Privatpersonen) nicht in jedem Fall die