Ergebnisbericht VDZV

Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 12 Seiten

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4.9 Art. 12c

Absatz 1

BS, SGRM, Privat (AM) schlagen eine neue Formulierung vor: «Kann die Zustimmung der nächsten Angehörigen einer verstorbenen Person aus zeitlichen Gründen nicht rechtzeitig eingeholt werden, so kann das zuständige Gericht eine Probeentnahme von der Person anordnen.» Analog schlagen IRM BE, UniBE-Med vor: «…so kann das Gericht veranlassen, dass von der Person eine Probe zu entnehmen ist.»

IRM-UZH, UZH-IRM begrüssen die Möglichkeit der vorsorglichen Probeentnahme bei besonderer Dringlichkeit und schlagen vor, eine Liste der zuständigen Behörden, die eine solche Verfügung erlassen können bspw. auf der Homepage von fedpol zu führen. Die Betroffene wüssten in der Regel nicht, an welche Behörde sie sich wenden können.

SGRM merkt auch in Bezug auf diese Bestimmung an, erwünscht sei die Einführung einer Kaskadenordnung i.S.v. Artikel 378 ZGB oder Artikel 5 Absatz 2 TPV.

Privat (AM) hält fest, die erforderlichen Bemühungen, die Angehörigen zu erreichen und Einsicht in die Patientenverfügung zu nehmen, seien noch genau zu definieren und macht einen Textvorschlag.

Absatz 2

GUMEK, UZH-IRM, swissuniversities begrüssen, dass eine Probe sichergestellt werden kann, bis die Zustimmung der nächsten Angehörigen erfolgt ist oder das Gericht über die Zulässigkeit der Erstellung des DNA-Profils entschieden hat. Leider werde in der VDZV das zuständige Gericht nicht genannt. Die Erfahrung zeige, dass die Betroffenen wie auch das Laboratorium nicht wissen würden, an welche Instanz sie sich wenden können, um eine vorsorgliche Probeentnahme bei der verstorbenen Person vor der Beerdigung oder Kremierung vornehmen zu lassen. Diese Teilnehmenden schlagen vor, eine Liste der zuständigen Behörden, die eine solche Verfügung erlassen können, z.B. auf der Homepage von fedpol aufzuführen.

Privat (AM) unterbreitet folgenden Textvorschlag: «Wenn eine Probe Art. 12c Abs. 1 entsprechend entnommen wurde, stellt es die Probe sicher, beugt jede Anwendung ausserhalb vom Anordnungszweck vor, inklusive jede anonymisierte oder aggregierte Anwendung, und vernichtet die Probe innert einer Woche nachdem die Anwendung erfüllt oder aufgehoben wurde.»

Absatz 3

Privat (AM) unterbreitet einen Textvorschlag für einen Absatz 3: «Wenn eine Probe entnommen wurde, obwohl die in Art. 12c Abs. 1 formulierte Voraussetzung zum Zeitpunkt der Entnahme nicht erfüllt war, stellt es die Probe sicher bis zur Vernichtung, beugt jede Anwendung vor, vernichtet es diese innert einem Tag nach Feststellung dieser Tatsache und dokumentiert den Vorfall.»

4.10 Art. 13

BS begrüsst die Anpassung.

4.11 Art. 15 (geltende VDZV)

Aus Sicht von UniBE-Med, IRM BE sollte die Aufzählung in Artikel 15 der geltenden Fassung der VDZV aus datenschutzrechtlichen Gründen auch eine Vorschrift enthalten, nach der die betroffenen Personen über die Aufbewahrung der Proben nach Artikel 16a und über die Aufbewahrungsdauer der Akten informiert werden müssen. Das nGUMG sieht in Artikel 6 Buchstabe c eine sol-