Ergebnisbericht VDZV

Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 12 Seiten

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4.2 Art. 7

Absatz 2 Bst. c und 4

BS begrüsst die Anpassungen. BL kann die Streichung der spezialgesetzlichen Bestimmung der Begutachtung durch den EDÖB nachvollziehen. Es wird aber angeregt, in den Erläuterungen darauf hinzuweisen, dass sich eine Konsultation des EDÖB zukünftig durch die Bestimmungen im revidierten Datenschutzgesetz ergeben könne. Für swissuniversities ist unklar, weshalb der Absatz 4 gestrichen wurde.

4.3 Art. 9

Absatz 2

BS und SGRM erachten den Begriff «umgehend» als zu unklar und beantragen die Verwendung des Begriffes «quartalsweise».

Absatz 3

BS begrüsst die Anpassungen. swissuniversities äussert, der Begriff «erreur» (Fehler) stifte in der französischen Fassung Verwirrung und schlägt stattdessen die Verwendung des Begriffs «défauts» (Mängel) vor.

4.4 Art. 10

Absatz 1

BS, SGRM, UniBE-Med, IRM BE beantragen folgende Ergänzung des Textes: «Verfügt das Laboratorium nicht über das nötige Fachwissen und/oder über die nötige technische/technologische Einrichtung/Infrastruktur (…).»

Absatz 2

Privat (AM) wünscht die Ergänzung eines Buchstaben d mit dem Wortlaut: «Die Daten, ohne Ausnahme, ausschliesslich zur Lieferung der Resultate an die Inland Entität anwendet, anschliessend innert einem Tag definitiv löscht.»

4.5 Art. 11

Absatz 1

Aus Sicht BS ist zumindest in den Erläuterungen zu erwähnen, wofür diese Daten erhoben sowie, ob und wie sie publiziert werden. GUMEK, SGRM, IRM-UZH, swissuniversities, UZH-IRM verweisen darauf, die durch fedpol erhobenen Zahlen seien von öffentlichem Interesse und schlagen die Formulierung eines Absatzes 3 vor, wonach fedpol – ausgehend von den gemäss Absatz 1 gemeldeten Zahlen der Laboratorien – jährlich eine Zusammenstellung der erstellten Abstammungsdaten veröffentlicht. GUMEK schlägt zudem vor, auch die zeitliche Entwicklung der Daten aufzuzeigen.

4.6 Art. 12

Absatz 1

BS, IRM BE, UniBE-Med, halten fest, im erläuternden Bericht zum VE-VDZV werde bezüglich der Analysemethoden und der Aussagekraft der abzuklärenden familiären Konstellationen auf die «Richtlinien zur Durchführung von genetischen Abstammungsuntersuchungen» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM hingewiesen. Im letzten Abschnitt der Erläuterungen zum Artikel 12 seien die Angaben zu den Richtlinien widersprüchlich und zu streichen. Weiterführende Erläuterungen würden sich erübrigen, da alle Empfehlungen den Richtlinien zu entnehmen seien. SGRM weist darauf hin, es sei nicht sinnvoll, einen Wahrscheinlichkeitswert - wie er im erläuternden Bericht aufgeführt ist - festzusetzen und spricht sich dafür aus, für die heute standardmässig durchgeführten STR-basierten Analysen Mindestanforderungen festzulegen (21 STR-Loci: diejenigen 16 Loci, welche bereits für die Eidg. DNA-Datenbank erforderlich sind, und 5 weitere, welche ebenfalls bereits standardmässig verwendet werden). BS und SGRM schlagen