Ergebnisbericht VDZV

Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 12 Seiten

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aussagekräftigste Antwort gefordert – eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99.9% reiche den Klienten für einen Nachweis.

4.7 Art. 12a

Absatz 2

VS beantragt, in Berücksichtigung von Artikel 8 der UN-Kinderrechtskonvention auch für Säuglinge und Kleinkinder die Vorlage eines amtlichen Ausweises zu verlangen.

Absatz 6

BS, SGRM, UniBE-Med, IRM BE, Microsynth fordern, diesen Absatz um «…oder eine andere geeignete Person» zu ergänzen, sei doch Artikel 47 Absatz 3 nGUMG explizit um diese Formulierung erweitert worden (Botschaft zum GUMG vom 5. Juli 2017; BBl 2017 5716). Angesichts der einfachen Entnahme eines Wangenschleimhautabstriches sei der Arztvorbehalt nicht sachlich gerechtfertigt und verursache möglicherweise zusätzliche Kosten. pharmaSuisse äussert, die Identitätsprüfung und Probeentnahme könne auch in einer Apotheke erfolgen, weshalb der Text um «bzw. eine Apothekerin oder einen Apotheker» zu ergänzen sei. VD, CURLM weisen darauf hin, in der Praxis seien es mehrheitlich nicht Ärzte, die einen Wangenschleimhautabstrich vornehmen, weshalb dieser Absatz folgendermassen zu formulieren sei: «Wird die Probeentnahme an ein anderes Laboratorium oder an medizinisches Personal übertragen, ist das erstbefasste Laboratorium für die Instruktion des betreffenden Personals über die Identitätsprüfung sowie die Entnahme und Aufbewahrung der Probe verantwortlich.»

Privat (AM) bemerkt, die zusätzliche Massnahmen von audiovisueller Aufnahme und/oder anderen via Sensoren erzielten Dateien würden zur Verfügung stehen.

4.8 Art. 12b

BS, SGRM, IRM BE, UniBE-Med merken an, es werde im VE-VDZV nicht auf die in Artikel 48 nGUMG unter Buchstabe a aufgeführten «guten Gründe» eingegangen. Dieser Ausdruck sei zu unklar - eine Beurteilung, ob ein Grund gut genug sei, um eine Abklärung zu veranlassen, könne nicht in der Verantwortung des Labors liegen. Die Gründe müssten von den Betroffenen bzw. einem Gericht beurteilt werden. Zudem könne von einem Labor nicht geprüft werden, ob alle notwendigen Einwilligungen der Angehörigen vorliegen – das Labor könne sich nur auf die Angaben der betreffenden Person stützen. Daher sei es auch fraglich, ob eine Zustimmung über drei Generationen inkl. Ehefrau / Ehemann verhältnismässig sei. Ausserdem sei nicht klar, ob die Abklärung schriftlich zu erfolgen habe. Erwünscht sei die Einführung einer Kaskadenordnung i.S.v. Artikel 378 ZGB oder Artikel 5 Absatz 2 TPV. Alternativ sollten zumindest Grosseltern und Enkel bei der Zustimmung nur subsidiär zu den anderen Angehörigen berücksichtigt werden. Schliesslich fehle auch eine Regelung, ab welchem Alter der Wille der aufgezählten Personen zu berücksichtigen sei. Auch hier sei es wünschenswert die Regelung gemäss Artikel 5 TPV zu übernehmen, wonach bezüglich der verstorbenen Person entscheidbefugt ist, wer mindestens 16 Jahre alt ist. GUMEK, swissuniversities, IRM-UZH, UZH-IRM beantragen eine Priorisierung, wonach (Ehe)Partner und Kinder der verstorbenen Person 1. Priorität haben, 2. Priorität Eltern und Geschwister und 3. Priorität Grosseltern und Enkel. Zudem wird angeregt, die Verordnung deutlicher zu formulieren; es sei unklar, ob es sich um eine kumulative Liste oder um drei Optionen zur Auswahl handle. Diese Organisationen verweisen im Weiteren darauf, dass die Einwilligung aller Angehörigen nicht durch das Labor geprüft werden könne. Es wird angeregt, in der Verordnung oder entsprechenden Merkblättern von fedpol anzugeben, welchen Aufwand ein Labor betreiben muss, um allfällige Familienangehörige zu erreichen.