Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 42 Seiten

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Absatz 1 Buchstabe d (genetische Tests zur Abklärung besonders schützenswerter Eigenschaften) gibt es keine entsprechenden Auflagen betreffend die Interpretation im 3. Kapitel. Daher wird auch im

2. Kapitel davon abgesehen. Zudem ist grundsätzlich anzunehmen, dass die Tests zu besonders schützenswerten Eigenschaften einfach interpretierbare und leicht vermittelbare Ergebnisse liefern.

Absatz 3 hält zudem fest, dass Ärztinnen und Ärzte ohne entsprechenden Weiterbildungstitel die oben genannten genetischen Untersuchungen nur bei urteilsfähigen Personen veranlassen dürfen. Die Betreuung von Kindern und anderen urteilsunfähigen Personen gehört in die Kompetenz von spezialisierten Fachärztinnen und Fachärzten. Dasselbe gilt für pränatale genetische Untersuchungen und Untersuchungen zur Familienplanung (sogenannte Trägerschaftsabklärungen).

Artikel 6 Im Bereich der Zahnmedizin

Gemäss Informationen der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft gibt es noch nicht viele genetische Untersuchungen, die im Bereich der Zahnmedizin durchgeführt werden. Im Sinne einer zukunftsorientierten Lösung soll es Zahnärztinnen und Zahnärzten – basierend auf der Empfehlung 18/201915 der GUMEK – inskünftig erlaubt sein, gewisse pharmakogenetische und diagnostische genetische Untersuchungen im Fachbereich der Zahnmedizin zu veranlassen (Abs. 1). Nicht darunter fällt beispielsweise die Abklärung von genetisch bedingten Syndromen, die auch die Zähne oder den Kiefer betreffen. Diese sind den seltenen Krankheiten zuzuordnen.

Auch Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen nur genetische Untersuchungen nach Absatz 1 veranlassen, die keine besonderen Anforderungen stellen, vor allem in Bezug auf die Interpretation der Ergebnisse (Abs. 2). Zudem sind nur Untersuchungen bei urteilsfähigen Personen erlaubt (Abs. 3). Obwohl davon auszugehen ist, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte keine pränatalen Untersuchungen veranlassen, wird der Klarheit halber festgehalten, dass diese nicht zulässig sind. Untersuchungen zur Familienplanung sind im Zusammenhang mit der Pharmakogenetik nicht relevant. Der Begriff «diagnostische genetische Untersuchungen» (vgl. Art. 3 Bst. d nGUMG) schliesst zudem sowohl «pränatale Untersuchungen» (vgl. Art. 3 Bst. f nGUMG) als auch «Untersuchungen zur Familienplanung» (Art. 3 Bst. i nGUMG) aus. Daher ist eine Einschränkung analog Artikel 5 Absatz 3 hier nicht notwendig.

Artikel 26 Absatz 1 nGUMG legt fest, dass das Resultat einer genetischen Untersuchung im medizinischen Bereich von einer Ärztin oder einem Arzt mitgeteilt werden muss. Absatz 4 stellt daher klar,

dass das Ergebnis einer genetischen Untersuchung, die von einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt veranlasst wurde, auch von einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt mitgeteilt werden muss, wobei es sich nicht zwingend um die veranlassende Person handeln muss. Falls bei der Untersuchung Überschussinformationen auftreten, dürfen diese nicht mitgeteilt werden.

Artikel 7 Im Bereich der Pharmazie

Das EDI ist – im Gegensatz zur GUMEK16– der Auffassung, dass Apothekerinnen und Apothekern, die zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt sind, die Veranlassung ausgewählter pharmakogenetischer Untersuchungen erlaubt werden sollte. Als Fachpersonen für Arzneimittel mit entsprechendem Wissen zur Verstoffwechselung und Wirkung von Arzneimitteln im menschlichen Körper verfügen sie über die notwendigen Qualifikationen zur Veranlassung von Untersuchungen nach der vorliegenden Bestimmung.

Absatz 1 legt fest, dass es Apothekerinnen und Apothekern erlaubt ist, gewisse pharmakogenetische Untersuchungen zu veranlassen. Vorausgesetzt ist, dass diese nicht im Zusammenhang mit der Verschreibung eines Medikaments erfolgen (Bst. a). Pharmakogenetische Untersuchungen im Vorfeld der Verschreibung eines Medikaments sind von einer Ärztin oder einem Arzt zu veranlassen. Auch eine allfällige Abklärung der Ursache einer aufgetretenen Nebenwirkung bzw. einer ausbleibenden Wirkung

15 Empfehlung 18/2019 der GUMEK zur Revision der GUMV – Teil 2: Fragen zur Veranlassung von genetischen Untersuchungen im medizinischen Bereich; einsehbar unter www.bag.admin.ch/gumek > Aufgaben und Tätigkeiten der Kommission > Dokumente > Empfehlungen

16 Vgl. Empfehlung GUMEK 18/2019. 13/42 Erläuterungen GUMV Mai 2020