Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 42 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht

Erbkrankheit oder einer Krankheitsveranlagung oder die Klärung der Abstammung (siehe die Ausführungen zu Art. 62). Zudem werden einzelne Aspekte dieser genetischen Untersuchungen bereits durch die Vorschriften des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200031 und des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 200432 sowie in den dazugehörigen Ausführungsverordnungen geregelt (vgl. insb. die Regeln über die Qualitätssicherung). Deshalb gelten gemäss Artikel 2 Absatz 2 nGUMG nur ausgewählte Bestimmungen des GUMG für die Typisierung von Blutgruppen oder Blut- oder Gewebemerkmalen. Der Bundesrat verfügt zudem über die Möglichkeit, abweichende Bestimmungen festzulegen.

Nachfolgend wird erläutert, was – u.a. gestützt auf die Empfehlung 21/2019 der GUMEK33– neu für die Typisierung von Blutgruppen oder Blut- oder Gewebemerkmalen sowie für Untersuchungen im Rahmen der Nachsorge einer Transplantation gelten soll.

Artikel 60 Genetische Untersuchungen zur Typisierung von Blutgruppen oder Blut- oder Ge-

webemerkmalen

Entsprechend Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a nGUMG werden vorliegend die Untersuchungen zwecks Abklärung der Kompatibilität vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Genetische Untersuchungen zur Typisierung von Blutgruppen oder Blut- oder Gewebemerkmalen unterstehen somit neu nicht mehr den Bestimmungen des GUMG, da bei ihrer Durchführung keine Überschussinformationen entstehen. Die Feststellung von krankheitsassoziierten HLA-Typen (z.B. HLA B27) bei einer Person ohne entsprechende Symptome gelten nicht als Überschussinformation, da in diesem Zusammenhang keine Aussage zu einer möglicherweise bevorstehenden Krankheit gemacht werden kann.

Schon heute sind solche genetischen Untersuchungen, die nicht zum Zweck der Abklärung einer Krankheit oder Krankheitsveranlagung durchgeführt werden, von der Bewilligungspflicht befreit

(vgl. Art. 4 GUMV). Vorbehalten bleibt die spezifische Bestimmung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b nGUMG. Diese regelt die Zulässigkeit der Kompatibilitätsabklärungen bei einer urteilsunfähigen Spenderin oder einem urteilsunfähigen Spender.

Pränatale Gewebetypisierungen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. c nGUMG) sollen den HLA-Typisierungen bei geborenen Personen gleichgestellt werden, da die Untersuchungen ebenfalls zur Abklärung der Kompatibilität vorgenommen werden. Diese Untersuchungen sollen nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes unterstehen. Die Vorgaben nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buch-

stabe b nGUMG gelten jedoch gleichwohl und bleiben vorbehalten; sie betreffen weder die Veranlassung noch die Durchführung, sondern einzig die Zulässigkeit der pränatalen Gewebetypisierung bzw. die Unzulässigkeit der Mitteilung ihrer Ergebnisse vor Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche.

Die pränatale Bestimmung des fötalen Rhesusfaktors und anderer Blutmerkmale werden gesondert geregelt (siehe Art. 61 und die nachfolgenden Ausführungen).

Artikel 61 Pränatale genetische Untersuchungen zur Abklärung von Blutgruppen sowie Blut-

merkmalen

Bei der pränatalen Bestimmung des fötalen Rhesusfaktors und anderer Blutmerkmale (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. b nGUMG) handelt es sich weder um eine Abklärung einer Eigenschaft, die die Gesundheit des Embryos oder Fötus beeinträchtigt, noch um eine Kompatibilitätsprüfung zwischen Spenderinnen oder Spendern und Empfängerinnen oder Empfängern im eigentlichen Sinne (vgl. Art. 60). Es handelt sich um eine pränatale genetische Untersuchung im Rahmen der Schwangerenvorsorge

31 SR 812.21

32 SR 810.21

33 Empfehlung 21/2019 der GUMEK zur Revision GUMV - Teil 4b: Genetische Untersuchungen im Zusammenhang mit einer Bluttransfusion oder einer Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen; einsehbar unter www.bag.admin.ch/gumek > Aufgaben und Tätigkeiten der Kommission > Dokumente > Empfehlungen 34/42 Erläuterungen GUMV Mai 2020