Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 42 Seiten
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6. Kapitel Zusammensetzung der Eidgenössischen Kommission für genetische Unter-
suchungen beim Menschen
Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199735 (RVOG) bzw. die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199836 (RVOV) regeln die ausserparlamentarischen Kommissionen seit dem 1. Januar 200937 umfassender als zur Zeit der Inkraftsetzung des GUMG. Aus diesem Grund kann darauf verzichtet werden, verschiedene Ausführungsbestimmungen der geltenden GUMV zur Organisation der Eidgenössischen Kommission für genetische Untersuchungen (GUMEK) (vgl. insb. Art. 30 Abs. 1 und 3, Art. 32-34 GUMV) in den Vorentwurf zu übernehmen. Weitere bisher auf Verordnungsstufe geregelte Aspekte (z.B. Art. 31 Abs. 2 GUMV) können in der Einsetzungsverfügung festgehalten werden (vgl. Art. 8e Abs. 2 RVOV).
Zudem wurden die ausserparlamentarischen Kommissionen nach der Inkraftsetzung des GUMG durch eine Änderung des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 200438 den Vorgaben dieses Gesetzes unterstellt. Daher entfallen auch die bisherigen Bestimmungen betreffend die Vertraulichkeit.
Artikel 63
Der Geltungsbereich des nGUMG wurde erweitert; neu werden u.a. auch Fachpersonen aus dem Bereich der Pharmazie, der Ernährungsberatung und Physiotherapie dazu befugt sein, ausgewählte genetische Untersuchungen zu veranlassen. Die Zusammensetzung der GUMEK muss auch in den neuen Regelungsbereichen über Fachwissen und damit über entsprechende Expertinnen und Experten verfügen.
Die Bestimmung hält die Bereiche fest, welche durch die Fachkompetenz der Mitglieder der GUMEK vertreten sein müssen. Obwohl die Formulierung in Buchstaben a, b, d, sowie f-j eine gewisse Präzisierung erfahren hat, umfassen diese mit Ausnahme der Arbeitsmedizin keine inhaltlichen Neuerungen. Neu müssen Mitglieder mit Kenntnissen in den Bereichen der Pharmakogenetik (Bst. c) und der genetischen Tests ausserhalb des medizinischen Bereichs (Bst. e) vertreten sein. Wie oben erwähnt, ist der Bereich der Forschung (Bst. j) bereits heute in der GUMEK vertreten. Ihm kommt eine neue Bedeutung zu, da die GUMEK auch zu Ausführungen des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 200139 (HFG) Stellung nehmen wird (vgl. Art. 2a HFG, der mit der GUMG-Revision neu eingefügt wird), sofern diese genetische Untersuchungen und die Verwendung genetischer Daten betreffen. Der Bereich Forschung soll auch das Management von Bio- und Datenbanken im Gebiet der Genetik einschliessen, da diese zunehmend an Bedeutung gewinnen.
7. Kapitel Gebühren und Publikation
Artikel 64 Gebühren
Auf der Grundlage von Artikel 46a RVOG werden die für die Bewilligungsverfahren nach dieser Verordnung zu verfügenden Gebühren neu in Anhang 4 festgelegt (Abs. 1). Die Festlegung erfolgt für die einschlägigen Verfügungen (z.B. Erteilung, Sistierung oder Entzug einer Bewilligung, Inspektion etc.) pauschal. Die Pauschalen werden für die Erteilung einer Bewilligung leicht angehoben. Insgesamt wurden die Gebühren so ausgestaltet, dass sie kostendeckend sind. Für ausserordentliche Aufwände kann eine um 50 Prozent höhere Gebühr verlangt werden, wenn ein ausserordentlicher Mehraufwand vorliegt (Abs. 2).
Nicht in Anhang 4 definierte Gebühren werden nach Zeitaufwand bemessen (Abs. 3).
35 SR 172.010
36 SR 172.010.1
37 Vgl. BG vom 20. März 2008 (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5941; BBl 2007 6641).
38 SR 152.3
39 SR 810.30 36/42 Erläuterungen GUMV Mai 2020