Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 42 Seiten
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(vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Botschaft zum nGUMG (Zifff. 1.2.4.3)34. Sie werden allerdings im weitesten Sinne im Zusammenhang mit der Transfusion von Blutprodukten (z.B.
Rhesusfaktor-Antikörper) durchgeführt.
Diese Untersuchungen sind heute zwar dem Geltungsbereich des GUMG unterstellt, aber nach Artikel 4 GUMV von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Neu werden sie den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 nGUMG unterstellt. Es sind daher nur diejenigen Bestimmungen anwendbar, die in dessen Ingress genannt werden. Somit sind sie weiterhin nicht bewilligungspflichtig; ausserdem besteht keine Pflicht zur genetischen Beratung.
Artikel 62 Genetische Untersuchungen im Rahmen der Nachsorge einer Transplantation
Entsprechend Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c nGUMG werden vorliegend Untersuchungen wie die Chimärismusbestimmung im Grundsatz den gleichen Anforderungen unterstellt, die für die Typisierung von Blutgruppen oder Blut- oder Gewebemerkmalen gelten. Die verwendeten Verfahren zur Bestimmung des Chimärismus sind vergleichbar mit der Erstellung von DNA-Profilen (vgl. 5. Kap. nGUMG). Da der Zweck der Chimärismusbestimmungen weder die Klärung der Abstammung noch die Abklärung einer krankheits- oder anderweitig medizinisch relevanten Eigenschaft verfolgt, sind diese Untersuchungen gemäss aktueller Praxis des BAG und des EJPD weder bewilligungs- noch anerkennungspflichtig.
Gemäss Absatz 1 sind diese Untersuchungen daher vom Geltungsbereich des GUMG ausgenommen, sofern dabei keine Überschussinformationen entstehen. Keine Überschussinformationen entstehen, wenn ein Verfahren angewendet wird, das nur diejenigen DNA-Abschnitte analysiert bzw. auswertet, die für den Zweck der Untersuchung benötigt werden. Zudem dürfen diese Abschnitte insbesondere keine krankheits- oder pharmakogenetikrelevanten Eigenschaften beinhalten.
In der Schweiz werden für die Chimärismusbestimmung zurzeit nur Verfahren angewendet, bei denen keine Überschussinformationen zu erwarten sind.
Falls Verfahren verwendet werden, die Überschussinformationen generieren könnten, werden diese Untersuchungen nach Absatz 2 den im Ingress von Artikel 2 Absatz 2 nGUMG genannten Bestimmungen nach unterstellt, wonach nur ausgewählte Artikel des Gesetzes anwendbar sind (insb. betr. Aufklärung und Zustimmung, Umgang mit Proben und genetischen Daten sowie die Mitteilung von Überschussinformationen).
Wie schon bei Untersuchungen nicht erblicher Eigenschaften sind auch im Zusammenhang mit Chimärismusbestimmungen bei der Aufklärung nicht alle Inhalte nach Artikel 6 nGUMG relevant. Absatz 3 hält für Untersuchungen, bei denen Überschussinformationen entstehen können fest, welche Aspekte bei der Aufklärung insbesondere anzusprechen sind (vgl. die Ausführungen zu Art. 57 Abs. 4).
Bei der Behandlung von Leukämien kann es zu einer Transplantation von Blutstammzellen kommen. Nach der Transplantation wird jeweils mit einer genetischen Untersuchung überprüft, ob noch Krebszellen im Blut der Patientin oder des Patienten vorhanden sind (sog. minimal residual disease). Absatz 4 hält fest, dass solche Untersuchungen nicht den genetischen Untersuchungen im Rahmen der Nachsorge einer Transplantation zugeordnet werden, sondern den genetischen Untersuchungen zur Abklärung von Eigenschaften, die nicht an Nachkommen weitergegeben werden. Es gelten somit die Vorgaben von Artikel 57.
34 BBl 2017 5597 35/42 Erläuterungen GUMV Mai 2020