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Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 10 Seiten

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Betriebsstätte oder Wohnsitz im Ausland an nicht eingetragene Personen erbracht werden.

2 Nicht der Bezugsteuer unterliegen:

a. Leistungen, die nach Artikel 21 von der Inlandsteuer ausgenommen sind;

b. Leistungen, die nach Artikel 23 von der Inlandsteuer befreit sind;

c. Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen.

3 Steuerpflichtig für Leistungen nach Absatz 1 ist deren Empfänger oder Empfängerin, sofern er oder sie im Kalenderjahr Leistungen nach Absatz 1 und nach Artikel 45b für mehr als 10 000 Franken bezieht.

Art. 45b Bezugsteuer auf der Übertragung von Emissionsrechten und ver-

gleichbaren Rechten

1 Der Bezugsteuer unterliegt die Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 von der Inlandsteuer ausgenommen ist.

2 Steuerpflichtig ist der Empfänger oder die Empfängerin, sofern er oder sie:

a. eine eingetragene Person ist; oder

b. im Kalenderjahr Leistungen nach Absatz 1 und nach Artikel 45a für mehr als 10 000 Franken bezieht.

Art. 45c Eingetragene Personen

Eine Person gilt als eingetragen, wenn sie im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Register der steuerpflichtigen Personen bei der ESTV oder bei der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein registriert ist.

Art. 48 Abs. 1

1 Die Bezugsteuerschuld entsteht:

a. im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung;

b. bei steuerpflichtigen Personen nach Artikel 45 Absatz 3 und 45b Absatz 2 Buchstabe a, die nach vereinnahmten Entgelten (Art. 40 Abs. 2) abrechnen, sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung: im Zeitpunkt der Bezahlung des Entgelts.

Art. 49 Mithaftung, Steuernachfolge und -substitution, Leistungserbringer

oder Leistungserbringerin und Leistungsempfänger oder Leistungsempfängerin

Für die Mithaftung, die Steuernachfolge und -substitution sowie für die Bestimmung des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin und des Leistungsempfängers