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Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 10 Seiten
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Art. 8 Abs. 2 Bst. b
2 Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt:
b. bei Dienstleistungen von Reisebüros: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird;
Art. 10 Abs. 2 Bst. b, c und d
2 Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
b. ein Unternehmen mit Sitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
1. von der Steuer befreite Leistungen,
2. von der Steuer ausgenommene Leistungen,
3. Leistungen, die der Bezugsteuer (Art. 45–49) unterliegen;
c. als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Organisation innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 150 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
d. ein Unternehmen mit Sitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz im Inland betreibt und im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt.
Art. 13 Abs. 1
1 Rechtsträger mit Sitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz in der Schweiz, die unter einheitlicher Leitung eines Rechtsträgers miteinander verbunden sind, können sich auf Antrag zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen (Mehrwertsteuergruppe). In die Gruppe können auch Rechtsträger, die kein Unternehmen betreiben, und natürliche Personen einbezogen werden.
Art. 15 Abs. 1 Bst. g und 4bis
1 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
g. in den Fällen nach Artikel 93 Absatz 1bis: die Mitglieder der geschäftsführenden Organe bis zum Betrag der von ihnen verlangten Sicherheit.
4bis Verkäufer und Verkäuferinnen, die Lieferungen über eine elektronische Plattform erbringen, haften subsidiär für die Steuer, die von der Person geschuldet ist, die die Lieferungen unterstützt hat und die nach Artikel 20a als Leistungserbringerin gilt.