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Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 10 Seiten
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d. Gold in Rohform oder in Form von Halbzeug, das zur Raffination oder Rückgewinnung bestimmt ist, sowie Gold in Form von Abfällen und Schrott,
e. Legierungen von Gold nach Buchstabe d, sofern sie zwei oder mehr Gewichtsprozent Gold oder, wenn Platin enthaltend, mehr Gold als Platin aufweisen;
13. die Lieferung von Gegenständen durch einen Verkäufer oder eine Verkäuferin, die durch eine elektronische Plattform unterstützt wird, sofern die Person, die die Lieferung unterstützt hat, nach Artikel 20a als Leistungserbringerin gilt und im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist.
5 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) regelt die Bedingungen, unter denen Inlandlieferungen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr von der Steuer befreit sind, und legt die hierfür erforderlichen Nachweise fest. Die Nachweise können in elektronischer Form erfolgen.
Art. 24 Abs. 5bis
5bis Gilt eine Person als Leistungserbringerin nach Artikel 20a, so entspricht das Entgelt für die Lieferung, die sie unterstützt hat, dem Wert, den sie dem Käufer oder der Käuferin des Gegenstandes mitgeteilt hat.
Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 10
2 Der reduzierte Steuersatz von 2,5 Prozent findet Anwendung:
a. auf der Lieferung folgender Gegenstände:
10. Produkte für die Monatshygiene;
Art. 35 Abs. 1 und 1bis
1 Innerhalb der Steuerperiode erfolgt die Abrechnung der Steuer vierteljährlich. Bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1 und 2) erfolgt die Abrechnung halbjährlich.
1bis Auf Antrag der steuerpflichtigen Person erfolgt die Abrechnung:
a. bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss: monatlich;
b. bei einem Umsatz von nicht mehr als 5 005 000 Franken pro Jahr aus steuerbaren Leistungen: jährlich.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 35a Jährliche Abrechnung
1 Die ESTV kann steuerpflichtigen Personen, die ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht oder nur teilweise nachkommen, die Genehmigung zur Anwendung der jährlichen Abrechnung verweigern oder deren Genehmigung widerrufen.