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Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 10 Seiten
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b. das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses dem Leistungserbringer oder der Leistungserbringerin ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses aus den Umständen ergibt.
3 Findet Absatz 1 in einem Dreiparteienverhältnis Anwendung, so wird das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der die eigentliche Leistung empfangenden Person gleich qualifiziert wie das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der leistungserbringenden Person.
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1, 3bis und 14bis
2 Von der Steuer ausgenommen sind:
1. die Beförderung von Briefen, die unter den reservierten Dienst nach Artikel 18 des Postgesetzes vom 17. Dezember 20103 fällt;
3bis. Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen; steuerbar sind jedoch rein administrative Leistungen;
14bis.für die Zulassung zur Teilnahme an kulturellen Anlässen verlangte Entgelte samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen;
Art. 23 Abs. 2 Ziff. 7, 10, und 12 und 13 sowie Abs. 5 zweiter Satz
2 Von der Steuer sind befreit:
7. Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes wie Beladen, Entladen, Umschlagen, Abfertigen oder Zwischenlagern, die im Zusammenhang mit Gegenständen unter Zollüberwachung erbracht werden;
10. von Reisebüros in eigenem Namen erbrachte Dienstleistungen, die
a. im Ausland bewirkt werden, oder
b. nach ihrem Gehalt gemäss diesem Artikel von der Steuer befreit wären;
12. die Umsätze mit Gold und Legierungen von Gold:
a. staatlich geprägte Goldmünzen der Zolltarifnummern 7118.9010 und 9705.00004,
b. Gold zu Anlagezwecken mit einem Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, in Form von:
– gegossenen Barren, versehen mit der Angabe des Feingehalts und dem Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers, oder
– gestanzten Plättchen, versehen mit der Angabe des Feingehalts und dem Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers oder einer in der Schweiz registrierten Verantwortlichkeitsmarke,
c. Gold in Form von Granalien mit einem Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verpackt und versiegelt wurden,
3 SR 783.0
4 SR 632.10 Anhang