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Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 10 Seiten
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gen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat.
Art. 93a Sicherstellung bei der Ausfuhr im Reiseverkehr
1 Verwendet der Käufer oder die Käuferin ein elektronisches Verfahren für den Nachweis der Ausfuhr im Reiseverkehr, so kann ihm oder ihr die Steuer im Zeitpunkt des Kaufes als Sicherheit belastet werden.
2 Die Steuer wird zurückerstattet, wenn der Ausfuhrnachweis innert der vorgeschriebenen Zeit erbracht wird.
Art. 107 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 115b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
1 Steuerpflichtige Personen, die nach Artikel 35 Absatz 1bis Buchstabe b und Artikel 35a jährlich abrechnen wollen, müssen dies innert 60 Tagen nach Inkrafttreten der Änderung vom [Datum] bei der ESTV beantragen.
2 Werden Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, so beginnt die Steuerpflicht des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin mit Inkrafttreten der Änderung vom [Datum], wenn:
a. er oder sie als leistungserbringende Person nach Artikel 20 Absatz 4 gilt;
b. er oder sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mit der Lieferung solcher Gegenstände einen Umsatz von mindestens 100 000 Franken erzielt hat; und
c. anzunehmen ist, dass er oder sie auch in den zwölf Monaten ab Inkrafttreten solche Lieferungen ausführen wird.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum
2 Der Bunderat bestimmt das Inkrafttreten.