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Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 10 Seiten
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oder der Leistungsempfängerin gelten die Bestimmungen der Artikel 15–17, 20, 20a und 20b.
Art. 52 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 53 Abs. 1 Bst. m
1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
m. Gold und Legierungen von Gold nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 12.
Art. 63 Abs. 1
1 Die folgenden steuerpflichtigen Personen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie der EZV zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren):
a. bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen, sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben;
b. Leistungserbringer oder Leistungserbringerinnen nach Artikel 20a, die im Register der Steuerpflichtigen eingetragen sind.
Art. 66 Abs. 3
3 Wer einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird (Art. 45a Abs. 3 und Art. 45b Abs. 2 Bst. b), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er oder sie steuerpflichtig ist, schriftlich bei der ESTV anzumelden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren.
Art. 67 Abs. 1 und 1bis
1 Steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland haben für die Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten eine Vertretung zu bestimmen, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz hat.
1bis Die ESTV kann darauf verzichten, die Bestimmung einer Vertretung nach Absatz 1 zu verlangen, sofern die Erfüllung der Verfahrenspflichten durch die steuerpflichtige Person und der rasche Vollzug dieses Gesetzes auf andere Weise gewährleistet sind; vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen.
Art. 73 Abs. 2 Bst. e
2 Auskunftspflichtige Drittperson ist, wer:
e. Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen und Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen über eine elektronische Plattform zusammenbringt.