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Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 10 Seiten

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Art. 18 Abs. 1 und 3

1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, die nicht der Bezugsteuer unterliegen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.

3 Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel als Subvention oder öffentlich-rechtlichen Beitrag, so wird vermutet, dass es sich um eine Subvention oder einen anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag handelt.

Art. 20 Sachüberschrift

Leistungserbringer oder Leistungserbringerin

Art. 20a Leistungserbringer oder Leistungserbringerin bei elektronischen

Plattformen

1 Wer mit Hilfe einer elektronischen Plattform die Erbringung einer Lieferung nach Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 1 unterstützt, indem er oder sie Verkäufer oder Verkäuferinnen mit Käufern oder Käuferinnen zu einem Vertragsabschluss auf der Plattform zusammenbringt, gilt gegenüber dem Käufer oder der Käuferin als leistungserbringende Person. In diesem Fall liegt sowohl zwischen dem Verkäufer oder der Verkäuferin und dieser Person als auch zwischen dieser Person und dem Käufer oder Käuferin eine Lieferung vor.

2 Nicht als leistungserbringende Person gilt, wer:

a. weder unmittelbar noch mittelbar an der Bestellung der Gegenstände teilnimmt;

b. keinen Umsatz erzielt, der direkt mit dem Geschäft zusammenhängt, das durch ihre Unterstützung zustande gekommen ist;

c. lediglich die Zahlungsabwicklung im Zusammenhang mit der Lieferung vornimmt;

d. lediglich die Anzeigenschaltung für Gegenstände oder Dienstleistungen übernimmt oder sich um deren Absatzförderung kümmert;

e. lediglich Kunden und Kundinnen auf andere elektronische Plattformen um- oder weiterleitet, über die Gegenstände oder Dienstleistungen angeboten werden.

Art. 20b Leistungsempfänger oder Leistungsempfängerin

1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person empfangen, die nach aussen als Leistungsempfängerin auftritt.

2 Handelt eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person, so gilt die Leistung als durch die vertretene Person empfangen, wenn die Vertreterin:

a. nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Person eindeutig identifizieren kann; und