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Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 10 Seiten

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2 Die jährliche Abrechnung muss während mindestens einer ganzen Steuerperiode beibehalten werden.

3 Wer von der jährlichen zur monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Abrechnung wechselt, kann frühestens nach drei Steuerperioden wieder zur jährlichen Abrechnung wechseln. Wechsel sind jeweils auf den Beginn einer Steuerperiode möglich.

4 Die jährliche Abrechnung ist mit der Verpflichtung verbunden, Akontozahlungen zu leisten, deren Höhe sich an der Steuerforderung der letzten Steuerperiode orientiert. Bei neu steuerpflichtigen Personen ist die in den ersten 12 Monaten erwartete Steuerforderung massgebend.

Art. 40 Abs. 3

3 Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der Bezugsteuer entsteht im Zeitpunkt der Abrechnung über diese Bezugsteuer (Art. 48).

Art. 45 Bezugsteuer auf Leistungen von ausländischen Unternehmen an ein-

getragene Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen

1 Der Bezugsteuer unterliegen Lieferungen und Dienstleistungen, deren Ort nach den Artikeln 7 Absätze 1 und 2 und 8 als im Inland gelegen gilt, an eingetragene Personen durch Unternehmen mit Sitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz im Ausland.

2 Nicht der Bezugsteuer unterliegen:

a. Leistungen, die nach Artikel 21 von der Inlandsteuer ausgenommen sind;

b. Leistungen, die nach Artikel 23 von der Inlandsteuer befreit sind;

c die folgenden Leistungen, wenn das leistungserbringende Unternehmen eine eingetragene Person ist:

1. Leistungen von Veranstaltern betreffend die Eintrittsberechtigung sowie damit zusammenhängende Leistungen für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen,

2. gastgewerbliche Leistungen,

3. Personenbeförderungsleistungen,

4. Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen.

3 Steuerpflichtig für Leistungen nach Absatz 1 ist deren Empfänger oder Empfängerin.

Art. 45a Bezugsteuer auf Dienstleistungen von ausländischen Unternehmen

an nicht eingetragene Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen

1 Der Bezugsteuer unterliegen Dienstleistungen, deren Ort nach Artikel 8 Absatz 1 als im Inland gelegen gilt und die durch nicht eingetragene Unternehmen mit Sitz,