Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten
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BBl
– Die ESTV erhält die Befugnis, administrative Massnahmen gegen ausländische
Versandhandelsunternehmen und Online-Plattformen zu verfügen, wenn sich diese zu Unrecht nicht als Steuerpflichtige eintragen lassen oder ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht nachkommen. Sie kann ein Einfuhrverbot für Lieferungen des betreffenden Unternehmens und als ultima ratio die Vernichtung der Gegenstände verfügen. Des Weiteren kann sie zum Schutz der Kunden und Kundinnen die Namen der fehlbaren Unternehmen veröffentlichen (Art. 79a VE-MWSTG).
– Neue Auskunftspflicht für Online-Plattformen zu Unternehmen, die Liefe-
rungen und Dienstleistungen auf der Plattform anbieten, insbesondere im Bereich von Beförderungs- und Beherbergungsleistungen (Art. 73 Abs. 2 Bst. e VE-MWSTG).
– Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen kommt die Bezugsteuer unter dem
geltenden Recht nur bei denjenigen Dienstleistungen zur Anwendung, die gemäss Artikel 8 Absatz 1 MWSTG am inländischen Empfängerort steuerbar sind. Ausländische Unternehmen namentlich aus der EU, die ausschliesslich Leistungen an Steuerpflichtige (B2B-Leistungen) in der Schweiz erbringen, erwarten jedoch generell, dass der Empfänger oder die Empfängerin die Steuer deklarieren muss und lassen sich deshalb aus Unwissenheit oft nicht ins Mehrwertsteuerregister eintragen. Zudem bestehen Vollzugsschwierigkeiten bei denjenigen ausländischen Unternehmen, die die Steuer zwar erheben, aber nicht abliefern. Die bisherige Regelung ist aber auch aus Sicht des leistungsempfangenden inländischen Unternehmens unbefriedigend: Wegen der subsidiären Bezugsteuer auf der Lieferung von unbeweglichen Gegenständen im Inland muss ein inländisches Unternehmen, das solche Leistungen von einem ausländischen Unternehmen bezieht, nämlich bisher sicherstellen, dass das leistungserbringende Unternehmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig ist und seine Leistungen mit Mehrwertsteuer in Rechnung stellt. Ansonsten geht das Schweizer Unternehmen das Risiko ein, solche Leistungen nachträglich selbst versteuern zu müssen. Durch die Bezugsteuer auf Lieferungen und Dienstleistungen im Inland durch Unternehmen im Ausland an steuerpflichtige Personen entfällt künftig diese zusätzliche Prüfpflicht, was zu einer administrativen Entlastung führt. Auch müssen die Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen nicht erst die Mehrwertsteuer an das ausländische Unternehmen bezahlen, bevor sie die Steuer wieder von der ESTV zurückfordern können, sondern sie können die Steuer auf der aus dem Ausland bezogenen Leistung in der gleichen Abrechnung deklarieren, in der sie als Vorsteuer wieder abgezogen werden kann. So kommt es bei ihnen zu keiner Liquiditätsbindung (Art. 1 Abs. 2 Bst. b, Art. 10 Abs. 2 Bst. b, c und d, Art. 18 Abs. 1, Art. 20b, 45, 45a, 45b, 45c, 48 und 49 VE-MWSTG).
– Produkte für die Monatshygiene, die bisher dem Normalsatz von 7,7 Prozent
unterstellt waren, werden neu zum reduzierten Steuersatz von 2,5 Prozent besteuert (Umsetzung Motion Maire 18.4205; Art. 25 Abs. 2 Ziff. 10 VE-MWSTG).
– Gebühren für die aktive Teilnahme an kulturellen Anlässen werden von der
Mehrwertsteuer ausgenommen, wie dies bereits für Teilnahmegebühren (bei-