Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten

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BBl

gister eingetragenen Personen besteht gegenwärtig noch keine Online-Abfragemöglichkeit, eine solche ist jedoch in Vorbereitung. Aus entrichtungswirtschaftlichen Gründen wird auf eine weitergehende Angleichung an die EU verzichtet, in der die Unterscheidung zwischen Unternehmen und Nicht-Unternehmen nicht zwangsläufig an eine vorhandene Registrierung, sondern beispielsweise an die Gesellschaftsform gekoppelt wird.

Nicht der Bezugsteuer unterliegen Lieferungen ausländischer Unternehmen, die aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 MWSTG als im Inland erbracht gelten. Nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a MWSTG gelten Lieferungen vom Ausland ins Inland als im Inland erbracht, wenn das leistungserbringende Unternehmen über eine sogenannte Unterstellungserklärung Ausland verfügt und nicht auf deren Anwendung verzichtet. Diese ermöglicht es dem liefernden Unternehmen, die Einfuhr im eigenen Namen statt im Namen der jeweiligen inländischen Kundschaft vorzunehmen. Damit lassen sich vor allem bei einer grösseren Anzahl Kunden und Kundinnen administrative Kosten einsparen. Aus dem gleichen Grund soll in diesen Fällen das ausländische Unternehmen auch nicht zwischen Lieferungen, die der Inlandsteuer und solchen, die der Bezugsteuer unterliegen, unterscheiden müssen, sondern immer die Inlandsteuer in Rechnung stellen können. Folgerichtig sind auch Lieferungen, die nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b MWSTG als im Inland erbracht gelten, nicht von der Bezugsteuer zu erfassen, da es sich hierbei um eine von Gesetzes wegen automatisch vorgesehene Verlagerung des Lieferortes ins Inland handelt, die mit den Wirkungen der Unterstellungserklärung Ausland vergleichbar ist.

Damit für das leistungsempfangende Unternehmen im Inland klar ist, dass eine Lieferung vorliegt, die entgegen dem Grundsatz nicht der Bezugsteuer unterliegt, wird das leistende ausländische Unternehmen durch eine neue Bestimmung auf Verordnungsstufe verpflichtet, in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass die Inlandsteuer in Rechnung gestellt wird.

Auch der Regelungsgehalt von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d MWSTG geht vollständig in diesem Absatz auf.

Absatz 2 Buchstaben a und b: Der Regelungsgehalt des bisherigen Artikels 45a MWSTG wird für B2B-Leistungen vollumfänglich in die Buchstaben a und b integriert. Bereits im geltenden Recht unterliegen nach Artikel 23 MWSTG von der Inlandsteuer befreite Leistungen und nach Artikel 21 MWSTG von der Inlandsteuer ausgenommene Leistungen gestützt auf Artikel 45a MWSTG nicht der Bezugsteuer. Dies gilt für ausgenommene Leistungen sogar dann, wenn das leistungserbringende Unternehmen hierfür die Möglichkeit zur Option nutzt und sie freiwillig versteuert. Da durch die Option nach Artikel 22 MWSTG ein Vorteil – namentlich der Anspruch auf Vorsteuerabzug (vgl. Art. 29 Abs. 1 MWSTG) – für das leistungserbringende Unternehmen erwächst, erscheint es weder sachgerecht noch sinnvoll, diese Leistungen der Bezugsteuer zu unterstellen. Dies umso mehr, als das leistungserbringende Unternehmen keine Möglichkeit hat, die korrekte Deklaration durch das leistungsempfangende Unternehmen zu überprüfen, und sich in Fällen von rückwirkenden Korrekturen durch die steuerpflichtige Person oder die ESTV jeweils Auswirkungen auf zwei Steuersubjekte anstelle von einem ergäben, was entrichtungs- und erhebungswirtschaftlich nicht erstrebenswert wäre.