Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten
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BBl
Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1-3: Beim Verkauf von Eintrittstickets, gastgewerblichen Leistungen und Personenbeförderungsleistungen wäre es für die leistenden Unternehmen unverhältnismässig aufwändig, wenn sie bei nicht eingetragenen Personen die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen müssten, bei eingetragenen hingegen nicht. Deshalb ist bei solchen «Vor-Ort»-Dienstleistungen wie unter geltendem Recht die Mehrwertsteuer grundsätzlich vom leistenden Unternehmen in Rechnung zu stellen. Einzig in den seltenen Fällen, in denen ein ausländisches Unternehmen solche Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber eingetragenen Personen erbringt und deshalb im Inland nicht steuerpflichtig wird, kommt dennoch die Bezugsteuer zur Anwendung. Der Verkauf von Eintrittstickets für eine Fachmesse durch ein ausländisches Unternehmen, an der ausschliesslich eingetragene Personen teilnehmen, könnte ein solcher Anwendungsfall sein.
Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 4: Wie unter geltendem Recht sollen auch künftig von ausländischen Unternehmen erbrachte elektronische Dienstleistungen und Telekommunikationsleistungen immer der Inlandsteuer unterliegen, wenn das leistungserbringende ausländische Unternehmen im schweizerischen oder im liechtensteinischen Mehrwertsteuerregister eingetragen ist. Dies vereinfacht für das leistungserbringende Unternehmen die Abrechnung mit der ESTV erheblich, da es nicht prüfen muss, ob die Kunden und Kundinnen eingetragen sind oder nicht. Hinzu kommt, dass dem leistungserbringenden Unternehmen oft nur wenige Daten der Kundschaft bekannt sind und solchen Leistungen oft nicht zu entnehmen ist, ob sie für unternehmerische oder nicht unternehmerische Zwecke bezogen werden. Einzig wenn ein ausländisches Unternehmen solche Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber eingetragenen Personen erbringt und deshalb im Inland nicht steuerpflichtig wird, kommt die Bezugsteuer auch für elektronische Dienstleitungen und Telekommunikationsleistungen zur Anwendung.
Absatz 3: Diese Bestimmung bewirkt keine Änderung der Rechtslage. Unverändert ist eine im Schweizer oder im liechtensteinischen Register eingetragene Person ab dem ersten der Bezugsteuer unterliegenden Bezug von Leistungen bezugsteuerpflichtig.
Art. 45a
Absatz 1 regelt neu die Bezugsteuer für Empfängerortsdienstleistungen im B2C-Verhältnis, weshalb die Regelung auf Dienstleistungen «an nicht eingetragene Personen» eingeschränkt wird. In Übereinstimmung mit dem geltenden Recht wird klargestellt, dass grenzüberschreitende B2C-Leistungen von bereits im inländischen Register eingetragenen ausländischen Unternehmen der Inlandsteuer und nicht der Bezugsteuer unterliegen.
Absatz 2 Buchstaben a und b entspricht Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a und b VE-MWSTG für die Bezugsteuer auf B2C-Leistungen, Absatz 2 Buchstabe c entspricht Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 4 VE-MWSTG. Durch die Aufteilung der Bezugsteuer für B2B- und B2C-Leistungen auf zwei Artikel müssen die für B2C-Verhältnisse geltenden Bestimmungen wiederholt werden.
Absatz 3: Entspricht dem bisherigen Regelungsgehalt von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG betreffend die Bezugsteuerpflicht von nicht steuerpflichtigen