Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 40Fedlex · Erläuternder Bericht
BBl
Mehrwertsteuerregister eingetragenen Personen besteht gegenwärtig noch keine Online-Abfragemöglichkeit, eine solche ist jedoch in Vorbereitung. Massgebend ist ausschliesslich der Registrierungsstatus des Leistungsempfängers oder der -empfängerin im Zeitpunkt der Leistungserbringung. So hat eine allfällige rückwirkende Eintragung oder Löschung einer steuerpflichtigen Person keinen Einfluss auf die im Zeitpunkt der Leistungserbringung massgebende Qualifikation. Analog gilt der im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorhandene Eintrag des ausländischen Leistungserbringers oder der ausländischen Leistungserbringerin im schweizerischen oder liechtensteinischen Mehrwertsteuerregister als ausschliessliches Kriterium für einen Ausschluss von der Bezugsteuer nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c VE-MWSTG für die dort genannten Dienstleistungen.
Im UID-Register eingetragene Inhaber und Inhaberinnen von Einzelfirmen gelten auch für ihre privaten Leistungsbezüge aus dem Ausland als eingetragene Personen und müssen die Bezugsteuer abrechnen. Diese Bezugsteuer darf nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden.
Art. 48 Abs. 1
In Anlehnung an Artikel 39 Absatz 1 MWSTG, wonach die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten als standardmässige Abrechnungsart für die Inlandsteuer gilt, soll dies auch für die Bezugsteuer gelten. So ist in Umkehr zum bisherigen System neu der Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung grundsätzlich der massgebliche Zeitpunkt zur Bestimmung der Entstehung der Bezugsteuerschuld (Bst. a). Einzig bei bezugsteuerpflichtigen Personen, welche die Inlandsteuer nach vereinnahmten Entgelten mit der ESTV abrechnen, soll weiterhin der Zeitpunkt der Bezahlung die Bezugsteuerschuld entstehen lassen (Bst. b). Damit wird sichergestellt, dass die Bezugsteuerschuld bei im schweizerischen oder liechtensteinischen Mehrwertsteuerregister eingetragenen Bezugsteuerpflichtigen im gleichen Zeitpunkt entsteht wie der Vorsteueranspruch (vgl. hierzu Art. 40 Abs. 1 und 2 MWSTG). Die Steuerschuld und das zugehörige Steuerguthaben fallen somit stets in dieselbe Abrechnungsperiode, was der Übersichtlichkeit und Überprüfbarkeit dient.
Art. 49
Diese Präzisierung führt zu keiner Änderung der Rechtslage. Durch den ausdrücklichen Verweis auf Artikel 20, 20a und 20b VE-MWSTG wird klargestellt, dass diese Bestimmungen auch auf die Bezugsteuer anzuwenden sind.
Art. 52 Abs. 2
In Folge der ersatzlosen Streichung von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG über der Bezugsteuerpflicht für die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert muss auch diese Bestimmung gestrichen werden.
Art. 53 Abs. 1 Bst. m
Diese Bestimmung führt zu keiner Änderung der Rechtslage. Da Artikel 44 MWSTV für die Zwecke der Inlandsteuer materiell unverändert auf Gesetzesstufe