Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten

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BBl

Personen. Wegen der neuen Bezugsteuer für die Übertragung von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten (Art. 45b VE-MWSTG) werden diese Bezüge im Zusammenhang mit der Bezugsgrenze ergänzend erwähnt.

Art. 45b

Absatz 1: Neu wird die steuerliche Behandlung der Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten geregelt. Bis zu einem Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2019 stufte die ESTV solche Übertragungen gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe e MWSTG als von der Steuer ausgenommenen Handel mit Wertrechten ein. Seit diesem Bundesgerichtsurteil qualifizieren solche Übertragungen nun jedoch als steuerbare Dienstleistungen nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG. Da die vorliegenden Rechte, Zertifikate u. dgl. sehr leicht übertragbar sind, wurden sie in der Vergangenheit insbesondere in der EU häufig dazu verwendet, auf betrügerische Weise die Auszahlung der Vorsteuer zu erwirken, ohne dass die Mehrwertsteuer auf dem entsprechenden Umsatz abgeliefert worden war. Der jährliche finanzielle Schaden wurde auf mehrere Milliarden Euro geschätzt. Zwecks Betrugsverhinderung passte die EU im Frühjahr 2010 die MWST-Systemrichtlinie an und ermächtigte die Mitgliedstaaten, für den Handel mit sogenannten Treibhausgasemissionen die subjektive Steuerpflicht auf den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin zu übertragen.

In Anlehnung an die europäischen Rahmenbedingungen wird durch die vorliegende Einführung der Bezugsteuer auf alle Übertragungen derartiger Rechte, Zertifikate

u. dgl. sichergestellt, dass die Steuerschuld und der Vorsteuerabzug stets beim gleichen Steuersubjekt anfallen. Dadurch kann keine Vorsteuer zurückgefordert werden, die nicht auch als Umsatzsteuer entrichtet wurde.

Bis zur Einführung dieser Gesetzesbestimmung sollen solche Übertragungen zwecks Betrugsverhinderung zwingend mittels Meldeverfahren abgewickelt werden (vgl. Erläuterungen unter Ziff. 4.2).

Absatz 2: Entspricht dem bisherigen Regelungsgehalt von Artikel 45 Absatz 2 MWSTG. Wegen der neuen Bezugsteuer für die Übertragung von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten gemäss Absatz 1 hiervor sind ausserdem im Zusammenhang mit der Bezugsgrenze die übrigen der Bezugsteuer unterliegenden Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Personen nach Artikel 45a zu erwähnen.

Art. 45c

Da bei der Bezugsteuer für die Unterscheidung zwischen B2B- und B2C-Leistungen der Status als im schweizerischen oder liechtensteinischen Mehrwertsteuerregister eingetragene Person Bedeutung erlangt, wird neu diese eingetragene Person definiert. Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein bilden das Mehrwertsteuer-Inland , weshalb als eingetragene Person gilt, wer in der Schweiz oder in Liechtenstein im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist. Ob eine Person im Schweizer Register eingetragen ist und somit als «Business» gilt, kann dem öffentlich einsehbaren UID-Register entnommen werden. Für die im liechtensteinischen