Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten
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BBl
gehoben wurde (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 12 VE-MWSTG), ist der Regelungsgehalt der analogen Bestimmung für die Einfuhrsteuer von Artikel 113 Buchstabe g MWSTV ebenfalls in den VE-MWSTG aufzunehmen.
Art. 63a Abs. 1
Buchstabe a enthält den bisherigen Artikel 63 Absatz 1 MWSTG.
Buchstabe b: Registrierte Plattformen werden in der Zollanmeldung als Importeurinnen aufgeführt. Als solche müssen sie die Einfuhrsteuer entrichten, sofern diese fünf Franken übersteigt. Um den unterstellten Plattformen die Möglichkeit zu geben, alle Sendungen einheitlich zu behandeln und um sie von der Liquiditätsbindung bei der Einfuhrsteuer zu entlasten, soll die Steuer im sogenannten Verlagerungsverfahren entrichtet werden können. Dadurch wird die administrative und die logistische Zusammenarbeit bei Ankunft der Sendungen an der Grenze erleichtert.
Art. 66 Abs. 3
Aufgrund der Neuregelung der Bezugsteuer müssen die Verweise angepasst werden.
Art. 67 Abs. 1 und 1bis
Absatz 1: Ausländische Unternehmen, die Leistungen im Inland erbringen und deshalb steuerpflichtig werden, müssen sich ins Mehrwertsteuerregister eintragen lassen. Zuständig für die Eintragung ist gemäss Beschluss Nr. 61 vom 22. Januar 2015 der Gemischten Kommission Schweiz-Liechtenstein betreffend Mehrwertsteuer die ESTV, und zwar auch dann, wenn ein Teil der Leistungen in Liechtenstein erbracht wird. Nur wenn ausschliesslich Leistungen in Liechtenstein erbracht werden, erfolgt die Eintragung im liechtensteinischen Mehrwertsteuerregister. Dementsprechend hält dieser Absatz neu fest, dass auch die Steuervertretung ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben muss.
Absatz 1bis: Die Steuervertretung in der Schweiz dient dazu, die Kommunikation mit der steuerpflichtigen Person zu ermöglichen. Sie nimmt zur Hauptsache Korrespondenz entgegen und leitet diese an die Vertretenen weiter. Sie haftet jedoch nicht für die Steuerforderung. Die Zustellung von amtlichen Schriftstücken und insbesondere die Eröffnung von Verfügungen im Ausland stellt einen hoheitlichen Akt dar, dessen Ausführung grundsätzlich ausschliesslich den territorial zuständigen Behörden zusteht. Zulässig über die Landesgrenzen hinaus ist nur die Zustellung von blossen Mitteilungen ohne rechtsgestaltende Wirkung. Die Zustellung von Dokumenten, die über Mitteilungen mit rein informativem Inhalt hinausgehen, ist rechtlich sehr heikel und allenfalls gar strafrechtlich relevant. Das Zustellen von Verfügungen ins Ausland statt an die Steuervertretung kann somit grundsätzlich nur auf dem beschwerlichen, langwierigen und somit nicht praktikablen diplomatischen Weg erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist in Artikel 28bis des DBA Schweiz-Frankreich13 geregelt, wonach eine direkte postalische Zustellung ins Ausland zulässig ist für die Zustel-