Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten

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BBl

lung von amtlichen Schriftstücken und Dokumenten betreffend die Eintreibung von Steuern.

Dass unter gewissen Voraussetzungen auf die Bestellung einer Steuervertretung verzichtet werden kann, ist deshalb denkbar. Zu diesem Zweck wird Artikel 67 um den Absatz 1bisergänzt, wonach die ESTV in bestimmten Fällen auf das Bestellen einer Steuervertretung verzichten kann.

Art. 73 Abs. 2 Bst. e

Es gibt viele Arten von elektronischen Plattformen, die Leistungserbringer oder Leistungserbringerinnen und ihre Kunden oder Kundinnen für die Lieferung von Gegenständen oder für die Erbringung von Dienstleistungen zusammenbringen. Damit die ESTV die auf diesen Plattformen tätigen und in der Schweiz potenziell steuerpflichtigen Akteure und Akteurinnen besser kontrollieren kann, müssen Plattformen, die Kunden oder Kundinnen mit Leistungserbringern oder Leistungserbringerinnen zusammenbringen, zu den auskunftspflichtigen Dritten gehören.

Art. 74 Abs. 2 Bst. e

Damit die ESTV die Namen der Versandhandelsunternehmen und Plattformen veröffentlichen darf (vgl. Art. 79a Abs. 5 VE-MWSTG), müssen die Personen, die mit dem Vollzug des MWSTG betraut sind oder die dazu beigezogen werden, hierfür von der Geheimhaltungspflicht befreit werden.

Art. 79a

Absatz 1: Mit der Plattformbesteuerung wird die Wettbewerbsgleichheit zwischen ausländischen und inländischen Anbietenden angestrebt. Ausländische Versandhandelsunternehmen und Versandhandelsplattformen sind in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie für mindestens 100 000 Franken Gegenstände ins Inland liefern, die wegen ihres geringen Werts von der Einfuhrsteuer befreit sind. Dabei gilt die Mehrwertsteuerpflicht nicht nur für Kleinsendungen, sondern für sämtliche Sendungen dieser Unternehmen. Melden sie sich jedoch zu Unrecht nicht an oder mangelt es an ihrer Abrechnungs- und/oder Zahlungsmoral, hat die Verwaltung derzeit praktisch keine Möglichkeiten, die geschuldete Steuer einzuziehen. Informationsschreiben, Mahnungen und Ermessenseinschätzungen, mit denen zuerst versucht wird, rechtstreues Verhalten der steuerpflichtigen Personen zu erwirken, verfehlen mangels griffiger internationaler Abkommen ihre Wirkung. Dieses Problem war auch Thema mehrerer parlamentarischer Vorstösse: Postulat Moser 17.4228 «Gleich lange Spiesse für alle Online-Versandhändler», Interpellation Amherd 18.3222 «Marktverzerrung zulasten der Schweiz» und Interpellation Candinas 18.3360 «Online-Handel prüfen, überwachen und einschränken». Unter Berücksichtigung dieser Vorstösse sieht die Vorlage deshalb vor, dass die ESTV administrative Massnahmen gegen solche Unternehmen verfügen kann.

Absatz 2 hält fest, dass die ESTV nur dann administrative Massnahmen verfügen darf, wenn sie das fehlbare Unternehmen bzw. seine Vertretung vorgängig anhört. Bei bereits eingetragenen Unternehmen erfolgt die Anhörung mittels Schreiben an