Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten
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BBl
die Steuervertretung. Ist das Unternehmen noch nicht als steuerpflichtige Person eingetragen, wird es im Schreiben der ESTV unter anderem aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bestimmen. Dieses Schreiben ist auf diplomatischem Weg zuzustellen. Kommt das Unternehmen dieser Aufforderung nicht nach, wird die Verfügung im Bundesblatt publiziert. Durch die Anhörung wird das Unternehmen in die Situation versetzt, sich rechtskonform zu verhalten und für Zwecke der Mehrwertsteuer registrieren zu lassen beziehungsweise die Abrechnungs- und Zahlungspflichten zu erfüllen.
Absatz 3: Die ESTV kann zwei Arten von administrativen Massnahmen verfügen, um Druck auf die Versandhandelsunternehmen und Plattformen auszuüben, sich rechtstreu zu verhalten und die Mehrwertsteuer zu entrichten. Wie jede andere behördliche Verfügung ist auch diese Verfügung beschwerdefähig, kann also angefochten werden:
Buchstabe a: Die ESTV kann verfügen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt keine vom betreffenden Unternehmen gelieferten Gegenstände mehr eingeführt werden dürfen. Die mit dem Transport der Gegenstände beauftragte Post oder der damit beauftragte Kurierdienst muss die Sendungen – soweit dies möglich ist – daraufhin an den Absender oder die Absenderin zurückschicken. Das Versandhandelsunternehmen oder die Plattform haben in der Folge die Möglichkeit, für eine rechtskonforme Zustellung an den Kunden oder die Kundin zu sorgen.
Buchstabe b: Die Vernichtung der eingeführten Gegenstände ist eine einschneidende Massnahme und soll deshalb nur mit grosser Zurückhaltung und nur dann verfügt werden, wenn auf andere Weise kein rechtstreues Verhalten erwirkt werden kann. Mit anderen Worten wird diese Massnahme nur in Ausnahmefällen und nur gezielt angewendet. Sie kann also erst dann ergriffen werden, wenn die Verfügung eines Einfuhrstopps keine Wirkung gezeigt hat. Schweizer Konsumenten und Konsumentinnen können sich vor der Vernichtung ihrer Waren schützen, indem sie bei der Bestellung prüfen, ob das ausländische Versandhandelsunternehmen oder die ausländische Plattform auf der von der ESTV im Internet veröffentlichten Liste der steuerpflichtigen Versandhandelsunternehmen und Plattformen aufgeführt ist. Eine solche Prüfung empfiehlt sich insbesondere, wenn das ausländische Versandhandelsunternehmen oder die ausländische Plattform dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin keine schweizerische Mehrwertsteuer in Rechnung stellt. Ausserdem können sie sich auf der Webseite der ESTV darüber informieren, ob gegen ihren Lieferanten oder ihre Lieferantin eine Massnahme verfügt ist (s. Ausführungen zu Absatz 5).
Absatz 4: Hier handelt es sich um eine vollzugsanweisende Bestimmung. Gestützt auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung der ESTV ergreift die EZV die administrativen Massnahmen gegen das betreffende ausländische Unternehmen.
Absatz 5: Die Verfügung von Massnahmen wirkt sich nicht nur auf die Empfänger und Empfängerinnen der Verfügung – also die ausländischen Versandhandelsunternehmen und Plattformen – aus, sondern auch auf die Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen. Nur wenn sie von diesen Massnahmen Kenntnis haben, können sie sich wirksam davor schützen, dass die von ihnen bestellten Waren an der Einfuhr gehindert oder gar vernichtet werden. Dies geschieht dadurch, dass die