Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten

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Vor diesem Hintergrund wird in dieser Vorlage auf die Schaffung einer Härtefalllösung für ganze Wirtschaftssektoren oder Branchen zugunsten einer Einzelfall basierten Härtefalllösung verzichtet. Eine Branchenlösung wäre zwar relativ einfach umzusetzen, indem beispielsweise für alle Unternehmen in Branchen, die direkt von Schliessungsmassnahmen betroffen sind, ein Teil der Covid-19-Kredite erlassen würde. Sie hätte aber die folgenden schwerwiegenden Nachteile:

- Sie wäre unfair: Unternehmen, die keinen Covid-19-Kredit beantragt haben, weil sie die Überbrückungsfinanzierung aus anderen Quellen sicherstellen konnten, bereits vor der Covid-19-Epidemie ein vorsichtigeres Liquiditätsmanagement hatten oder weil sie fürchteten, den Kredit nicht zurückzahlen zu können, könnten nicht vom Teilerlass der Schulden profitieren. Ebenso sind auch innerhalb einer Branche nicht alle Unternehmen gleich von den behördlichen Massnahmen betroffen: So konnten beispielsweise gewisse von der Schliessung direkt betroffene Unternehmen einen Teil der Geschäftstätigkeit weiterführen (z. B. Restaurants mit der Möglichkeit für Take-away-Angebote oder Läden mit Online-Shops). Gleichzeitig ist anderen Unternehmen, die nicht direkt von Schliessungen betroffen waren, faktisch die gesamte Geschäftstätigkeit weggebrochen (z. B. Taxifahrerinnen und -fahrer).

- Sie würde zu erheblichen Fehlanreizen führen: Würde eine solche Regelung bekannt, solange noch Covid-19-Kredite beantragt werden können, würde die Nachfrage nach weiteren Covid-19-Krediten massiv ansteigen. Zudem besteht die Gefahr, dass sich die Umsetzung einer solchen Härtefall-Regelung negativ auf die Amortisation bestehender Kredite auswirkt. Dadurch würden zusätzlich enorme Kosten für die Allgemeinheit anfallen.

- Eine allgemeine Gewährung von Krediterlassen ist nicht nötig: Die Covid-19-Kredite sind während fünf Jahren zu amortisieren. Bedeutet die fristgerechte Amortisation eine erhebliche Härte für die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer, so kann die Frist um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Dies bedeutet, dass ein Unternehmen für die Amortisation des Covid-19- Kredits in der Höhe von maximal einem Zehntel des Jahresumsatzes jährlich lediglich 1 bis 2 Prozente des Umsatzes einsetzen müsste. Hinzu kommt, dass die verbürgten Covid-19-Kredite unter 500 000 Franken während der gesamten Laufdauer des Kredits nicht als Fremdkapital des Unternehmens berücksichtigt werden. Die Amortisation sollte deshalb für ein wirtschaftlich an sich gesundes Unternehmen tragbar sein.

All diese Argumente sprechen gegen eine allgemeine Härtefallregelung. Hingegen sollen Härtefall-Lösungen im Einzelfall möglich sein. Hierzu sieht der vorliegende Vorentwurf verschiedene Ansätze vor:

- Verlängerung der Amortisationsfrist: Grundsätzlich müssen Covid-19- Kredite innert fünf Jahren zurückgezahlt sein. In Härtefällen kann die Kreditgeberin mit Zustimmung der Bürgschaftsorganisation die Amortisationsdauer verlängern. In Artikel 13 Absatz 2 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung15 war eine Verlängerung um zwei Jahre

15 SR 951.261