Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten
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vorgesehen. Der vorliegende Vorentwurf geht weiter: Gestützt auf einen Amortisationsplan kann die Rückzahlungsfrist um fünf Jahre auf insgesamt höchstens zehn Jahre verlängert werden, sofern dadurch für den Bund die finanziellen Risiken reduziert werden können. Die Solidarbürgschaft gilt während dieser Dauer weiter (Art. 3 Abs. 3).
- Verhinderung einer Überschuldung nach Artikel 725 des Obligationenrechts16: Kredite, die gestützt auf Artikel 3 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung verbürgt wurden, werden während der gesamten Laufdauer des Kredits nicht als Fremdkapital berücksichtigt (Art. 25 des Vorentwurfs). Zudem ist unter gewissen Voraussetzungen im Rahmen von Nachlassverfahren, von aussergerichtlichen finanziellen Sanierungen mit dem Ziel zur Fortführung des wesentlichsten Teils des Unternehmens und von im Handelsregister eingetragenen Liquidationen ein teilweiser oder vollständiger Rangrücktritt möglich (Art. 7 Abs. 1 und 2).
- Vorzeitige Honorierung der Bürgschaft: Die Bürgschaftsorganisation kann mit der Kreditgeberin die vorzeitige Honorierung der Bürgschaft und den damit verbundenen Übergang der Kreditforderung vereinbaren, wenn dadurch insbesondere die finanziellen Risiken für den Bund reduziert werden (Art. 7 Abs. 3). Eine vorzeitige Honorierung der Bürgschaft kann sich beispielsweise aufdrängen, wenn die Kreditgeberin aus dem Kreditverhältnis aussteigen möchte und das wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen zur Rückzahlung zwingen will. Dies könnte die Überlebensfähigkeit des Unternehmens in Frage stellen und die Kosten für den Bund erhöhen. Die Forderungsbewirtschaftung kann den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen.
- Bewirtschaftung der Forderungen: Wird ein Rangrücktritt nach der Ziehung der Bürgschaft im Einzelfall für eine nachhaltige Sanierung der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers als ungeeignet erachtet (insbesondere als Beitrag an eine definitive Sanierung), so kann die Bürgschaftsorganisation auch teilweise auf ihre Forderung verzichten, sofern sich insbesondere die finanziellen Risiken für den Bund reduzieren und weitere Gläubigerinnen oder Gläubiger einen wesentlichen Forderungsverzicht leisten bzw. neue Mittel ins Unternehmen fliessen (Art. 8 Abs. 2 und 3). Und schliesslich sollen den Bürgschaftsorganisationen verschiedene Möglichkeiten zur Berücksichtigung von individueller Härte gegeben werden: So können die Bürgschaftsorganisationen u. a. im Einzelfall und unter Wahrung der Verhältnismässigkeit (Kosten/Nutzen) auf die Geltendmachung der auf sie übergegangenen Forderung gegenüber der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers verzichten, einem Nachlassvertrag mit der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer zustimmen oder der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen. Auch können sie sich im Rahmen von Nachlassverfahren am Kostenvorschuss für das Honorar der Sachwalterin oder des Sachwalters beteiligen (Art. 8 Abs. 4 und 5).
16 SR 220